Rz. 168

Das Berufungsgericht war davon ausgegangen, dass die Klägerin beim ersten Unfall ein HWS-Schleudertrauma erlitt und auch beim zweiten Unfall verletzt wurde. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einholung von Sachverständigengutachten bleibe aber offen, ob der zweite Unfall entweder keinen Einfluss auf den vom Sachverständigen festgestellten Körperschaden der Klägerin gehabt oder gerade erst zu der Schwere der Verletzung geführt habe, weil die Erstunfallfolge ohne das zweite Ereignis vollständig hätte ausheilen können. Die Klägerin habe deshalb weder nachgewiesen, dass die Folgen ausschließlich auf den Erstunfall und nicht auf den Zweitunfall zurückzuführen seien, noch, dass sie ausschließlich dem Beklagten zu 3 aufgrund des zweiten Unfalls zuzurechnen seien.

 

Rz. 169

Bei dieser Situation helfe auch die Beweiserleichterung des § 287 ZPO der Klägerin nicht, da nicht auf gesicherter Grundlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, dass die geltend gemachten Folgeschäden auf das erste oder auf das zweite Unfallereignis zurückzuführen seien. Auch eine Haftung nach § 830 Abs. 1 S. 2 BGB komme nicht in Betracht, da es an einer Beteiligung der mehreren Schädiger im Rahmen eines einheitlichen Ereignisses fehle. Soweit schließlich Ansprüche gegen die Beklagten zu 1 und 2 für Schäden aus der Zeit vom 2.8.1987 bis zum 5.8.1988 in Betracht kämen, seien diese jedenfalls durch die bereits gezahlten 6.000 DM abgegolten.

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