Rz. 300

Der Kläger nahm die Beklagte nach einem Verkehrsunfall am 15.9.2010, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Fahrzeughalters einzustehen hatte, auf weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000 EUR, Schadensersatz und Feststellung in Anspruch.

 

Rz. 301

Am Tag des Unfalls begab sich der Kläger in ärztliche Behandlung. Er hat unter Vorlage verschiedener ärztlicher Bescheinigungen sowie unter Bezugnahme auf das sachverständige Zeugnis seines Hausarztes, des behandelnden Facharztes und Sachverständigengutachten behauptet, er habe durch den Unfall einen traumatischen Hörschaden am linken Ohr mit einer Hochtonsenke und einem erheblichen Ohrgeräusch (Tinnitus) erlitten. Die unfallbedingten Beeinträchtigungen seien durch das von der Beklagten gezahlte Schmerzensgeld nicht ausreichend kompensiert. Es sei von einer geminderten Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 % auszugehen.

 

Rz. 302

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.

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