Rz. 192

Ein rechtskräftiges Urteil, eine Verwaltungsentscheidung oder eine von einer Verwaltungsbehörde genehmigte Vereinbarung, wonach jemand in einem Vertragsstaat verpflichtet ist, Unterhaltsbeiträge an einen Ehegatten, einen früheren Ehegatten, ein Kind, ein Stiefkind oder an die Mutter des Kindes zu zahlen, ist nach Art. 1 in den anderen Vertragsstaaten unmittelbar anzuerkennen (Anerkennungspflicht). Die genannten Urteile, Verwaltungsentscheidungen und Vereinbarungen sowie auch andere schriftliche Vereinbarungen, wonach jemand in einem Vertragsstaat verpflichtet ist, Unterhaltsbeiträge an den genannten Personenkreis zu zahlen, und die in diesem Staat vollstreckt werden können, müssen auf Antrag hin in einem anderen Vertragsstaat unmittelbar vollstreckt werden (Vollstreckungspflicht). Dasselbe gilt für ein noch nicht rechtskräftiges Urteil bzw. einen gerichtlichen Beschluss, der nach den Regeln über rechtskräftige Urteile vollstreckt werden kann.

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