Rz. 223
Das angegriffene Urteil hielt revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Klage war nicht wegen fehlender Bestimmtheit des Klagegrundes unzulässig.
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag eine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit werden der Streitgegenstand abgegrenzt und die Grenze der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft festgelegt sowie Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts bestimmt. Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert eine Individualisierung des Streitgegenstandes. Der Kläger muss die gebotene Bestimmung des Streitgegenstandes vornehmen und kann sie nicht zur Disposition des Gerichts stellen. Eine an sich schon in der Klage gebotene Klarstellung kann von der Partei noch im Laufe des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, nachgeholt werden. Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrages wie des Klagegrundes ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten.
Rz. 224
Bei einem Anspruch aus eigenem und einem Anspruch aus fremdem Recht handelt es sich auch bei einheitlichem Klageziel um unterschiedliche Streitgegenstände. Hier kommen danach zwei Streitgegenstände in Betracht, nämlich das für die Klägerin fremde Recht der Leasinggeberin aufgrund gewillkürter Prozessstandschaft einerseits sowie ein eigener Anspruch der Klägerin wegen Verletzung ihres Besitzrechts als Leasingnehmerin andererseits.
Rz. 225
Die Klägerin, die zunächst in der Klageschrift ihr Klagebegehren auf ein undifferenziertes Gemenge beider prozessualer Ansprüche ohne Angabe einer Prüfungsreihenfolge gestützt hatte, hat nach einem Hinweis des Amtsgerichts auf einen deliktischen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Besitzrechts erklärt, dass sie eigene absolute Rechte, nämlich ihr Recht zum Besitz im Rahmen des § 823 BGB geltend mache. Sie hat aber auch ausgeführt, dass es hier um fahrzeugbezogene Ansprüche gehe, die von ihr im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend gemacht würden und sich damit auf eine zwischen den Parteien streitige Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Leasinggebers bezogen. Nach diesem Vorbringen ist von einer alternativen Klagehäufung auszugehen.
Eine alternative Klagehäufung verstößt zwar gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen. Die klagende Partei kann jedoch noch in der Revisionsinstanz von der alternativen zur eventuellen Klagehäufung wechseln und die Reihenfolge bestimmen, in der sie die prozessualen Ansprüche geltend machen will. Die Klägerin hat in der Revisionsverhandlung klargestellt, dass sie in erster Linie einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Besitzes aus eigenem Recht und hilfsweise einen Schadenersatzanspruch aus dem fremden Recht der Leasinggeberin geltend macht. Da sie ihr Klagebegehren damit vorrangig aus dem Streitgegenstand herleitete, den das Berufungsgericht seiner Verurteilung zugrunde gelegt hatte, begegnete die Wahl dieser Reihenfolge nach dem auch im Verfahrensrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben keinen Bedenken.
Rz. 226
Mit der Begründung des Berufungsgerichtes konnte aber der Klägerin der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zuerkannt werden.
Nach ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur wird der berechtigte unmittelbare Besitz an einer Sache durch § 823 Abs. 1 BGB als sonstiges Recht geschützt. Dieses Recht kann auch durch eine Beschädigung der Sache verletzt werden.
Eine Haftung wegen Verletzung des berechtigten unmittelbaren Besitzes kann sich weiter aus § 7 StVG ergeben. Er bezieht neben dem Eigentum und anderen dinglichen Rechten auch den (berechtigten) unmittelbaren Besitz an einer Sache in seinen Schutzbereich ein.
Rz. 227
Nach der Rechtsprechung des Senats kann bei der Beschädigung des geleasten Fahrzeuges der Schaden des Leasingnehmers neben einem möglichen Haftungsschaden (vgl. Senatsurt. v. 13.7.1976 – VI ZR 78/75, VersR 1976, 943; vom 18.11.1980 – VI ZR 215/78, NJW 1981, 750, 751) im Entzug der Sachnutzung bestehen (vgl. Senatsurt. vom 13.7.1976 – VI ZR 78/75, VersR 1976, 943; vom 5.11.1991 – VI ZR 145/91, BGHZ 116, 22, 26 f.).
Rz. 228
Es war bisher höchstrichterlich nicht entschieden und in der Literatur umstritten, ob der Leasingnehmer als berechtigter unmittelbarer Besitzer aufgrund der Verletzung seines Besitzrechts durch die Beschädigung der Leasingsache wie der Eigentümer aus eigenem Recht den Ersatz der Reparaturkosten, d.h. des Substanzschadens, verlangen kann.
Rz. 229
Die Mehrzahl der Entscheidungen des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, deren Gegenstand der deliktsrechtliche Schutz des Besitzes und Schadensersatzansprüche sind, betrifft nicht den Substanzschaden, sondern meist den sogenannten Nutzungsschaden. Soll der berechtigte Besitz dazu dienen, eine bestimme Nutzung der Sache zu ermöglichen, so stellt es eine Rechtsgutsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB dar, wenn der Besitzer an...