Rz. 11

Die DT 2022 berücksichtigt die neuen Mindestunterhaltsbeträge für 2022 gemäß der Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2021.

Die Bedarfskontrollbeträge stellen beim Mindestunterhalt auf den notwendigen Selbstbehalt (seit 2020: 960/1.160 EUR) ab. Für höheren Unterhalt haben die Bedarfskontrollbeträge als Ausgangspunkt den beim Kindesunterhalt seit 1.1.2020 geltenden angemessenen Selbstbehalt von 1.400 EUR. Die Tabelle zum Kindesunterhalt ist nunmehr wie folgt gestaltet:

 

Düsseldorfer Tabelle Stand 1.1.2022

TB = Tabellenbetrag, ZB = Zahlbetrag = nach Abzug hälftigen Kindergeldes für ein 1. und ein 2. Kind, also nach Abzug von 109,50 EUR beim minderjährigen Kind. Beim volljährigen Kind wird das ganze Kindergeld (219 EUR) abgezogen!
  Nettoeinkommen

0–5

TB/ZB

6–11

TB/ZB

12–17

TB/ZB
ab 18 % Bedarfskontrollbetrag
1. bis 1.900

396/286,50

= Mindestunterhalt

= 87 % der zweiten Altersgruppe

455/345,50

= Mindestunterhalt

533/423,50

= Mindestunterhalt

= 117 % der zweiten Altersgruppe
569/350 100 960/­1160
2. 1.901–2.300 416/306,50 478/368,50 560/450,50 598/379 105 1.400
3. 2.301–2.700 436/326,50 501/391,50 587/477,50 626/407 110 1.500
4 2.701–3.100 456/346,50 524/414,50 613/503,50 655/436 115 1.600
5. 3.101–3.500 476/366,50 546/436,50 640/530,50 683/464 120 1.700
6. 3.501–3.900 507/397,50 583/473,50 683/573,50 729/510 128 1.800
7. 3.901–4.300 539/429,50 619/509,50 725/615,50 774/555 136 1.900
8. 4.301–4.700 571/461,50 656/546,50 768/658,50 820/601 144 2.000
9. 4.701–5.100 602/492,50 692/582,50 811/701,50 865/646 152 2.100
10. 5.101–5.500 634/524,50 728/618,50 853/743,50 911/692 160 2.200

Bis zur DT 2021 richtete sich der Unterhalt bei einem Einkommen über 5.500 EUR nach den Umständen des Falles. Der Bedarf eines Kindes, der über dem höchsten Tabellenbetrag liegt, musste konkret dargelegt werden.

Der BGH hat sich mittlerweile für eine begrenzte Fortschreibung der DT ausgesprochen.

 

BGH, Beschl. v. 29.9.2021 – XII ZB 474/20 Rn 32

(a) Der Bedarf bemisst sich beim Kindesunterhalt gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Kindes, die es regelmäßig bis zum Abschluss seiner Ausbildung von den Eltern ableitet. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats kommt es auch beim Unterhalt minderjähriger Kinder auf die Lebensstellung beider Eltern an (Senatsbeschluss BGHZ 227, 41 = FamRZ 2021, 28 Rn 14), wobei nach der jüngsten Rechtsprechung des Senats bei gehobenem Einkommen eine Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle zu erwägen ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 227, 41 = FamRZ 2021, 28 Rn 19 ff.; Rubenbauer/Dose, NZFam 2021, 661, 666 f.).

 

BGH, Beschl. v. 16.9.2020 – XII ZB 499/19

b) Eine begrenzte Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin (zur Zeit) ausgewiesenen Einkommensbetrags ist nicht ausgeschlossen (Fortführung der Senatsbeschlüsse BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 und BGHZ 223, 203 = FamRZ 2020, 21; teilweise Aufgabe der Senatsurteile vom 13.10.1999 – XII ZR 16/98, FamRZ 2000, 358 und vom 11.4.2001 – XII ZR 152/99, FamRZ 2001, 1603).

Demgemäß wurde die DT 2022 um fünf[5] Einkommensgruppen bis zu einem Einkommen von 11.000 EUR erweitert:[6]

 
11. 5.501–6.200 666/556,50 765/655,50 896/786,50 956/737 168 2.500
12. 6.201–7.000 697/587,50 801/691,50 939/829,50 1002/783 176 2.900
13. 7.001–8.000 729/619,50 838/728,50 981/871,50 1047/828 184 3.400
14. 8.001–9.500 761/651,50 874/764,50 1024/914,50 1093/874 192 4.000
15. 9.501–11.000 792/682,50 910/800,50 1066/956,50 1138/919 200 4.700
[5] Eine Tabelle mit zehn weiteren Einkommensgruppen wurde entworfen von Borth, Neue Struktur der Düsseldorfer Tabelle 2022 – Ein Vorschlag zur Umsetzung der BGH-Entscheidung v. 16.9.2020 zur begrenzten Fortschreibung der Bedarfsbeträge der Düsseldorfer Tabelle, FamRZ 2021, 339. Eine solche Erweiterung um zehn Einkommensgruppen wurde auch von Rubenbauer/Dose, Unterhaltsbedarf bei höherem Einkommen, NZFam 2021, 661, 666, befürwortet.
[6] Die Frage, ob für ein solches kleines "Premium-Segment" überhaupt ein Bedarf an pauschalierender Schematisierung besteht, wird aufgeworfen von Born, Düsseldorfer Tabelle 2022 – was ändert sich, was bleibt?, NZFam 2021, 709, 712. Die ersten drei Einkommen der DT betreffen ca. ¾ aller Einkommensbezieher und die bisherige Tabelle deckte bereits 95 % aller Fälle ab, so Schürmann, Düsseldorfer Tabelle 2022, FamRB 2022, 33, 34, der jedoch eine praktische Bedeutung für die Fälle der Bedarfsbestimmung anhand zusammengerechneter Einkommen sieht.

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