Rz. 153
Hinweis
Im vorliegenden Fall geht es nur um die ersatzweise Haftung für die "vorhandenen", aber leistungsunfähigen Eltern. Zum Fall der originären Haftung der Großeltern, weil die Eltern des Kindes nicht mehr leben vgl. Fall 57.
a) Die Unterhaltspflicht des Vaters
Rz. 154
Vater M haftet also als näherer Verwandter vorrangig vor Großeltern.
aa) Anspruchsgrundlage
Rz. 155
Anspruchsgrundlage ist § 1601 BGB.
bb) Bedarf
Rz. 156
Der Barbedarf des Kindes bemisst sich nach den Einkommensverhältnissen des Vaters M.
M hat ein Einkommen von 1.260 EUR.
Tabellenunterhalt DT 1/1 396 EUR
Die Frage der Höherstufung und einer etwaigen Unterhaltspflicht gegenüber der Kindsmutter stellt sich nicht, da M offensichtlich nicht einmal den Mindestunterhalt leisten kann.
Abzüglich hälftiges Kindergeld (109,50 EUR) ergibt sich ein Zahlbetrag von 286,50 EUR.
cc) Leistungsfähigkeit des Vaters
Rz. 157
Der notwendige Selbstbehalt des M beträgt 1.160 EUR.
M ist also nur in Höhe von 100 EUR leistungsfähig.
Bezüglich des Restes von 186,50 EUR (286,50 – 100 EUR) ist M leistungsunfähig i.S.v. § 1603 Abs. 1 BGB.
§ 1603 Leistungsfähigkeit
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
…
b) Die Unterhaltspflicht der Mutter
Rz. 158
Sie erfüllt ihre Unterhaltspflicht grds. bereits durch die Betreuung des Kindes.
§ 1606 Rangverhältnis mehrerer Pflichtiger
…
(3) … Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes.
Aber die Kindsmutter ist mit dem Kind näher verwandt als die Großeltern und würde grds. vorrangig vor den Großeltern auch für den Barbedarf haften.
§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB, der Kinderbetreuung und Barunterhalt gleichstellt, gilt nämlich nicht in Bezug auf die nur nachrangig haftenden Großeltern, sondern nur im Verhältnis der Eltern.
Die Kindsmutter hat hier jedoch kein Einkommen und auch keine Erwerbsobliegenheit. Sie ist leistungsunfähig.
§ 1603 Leistungsfähigkeit
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
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