Rz. 159

Da somit der vorrangig haftende Vater teilweise leistungsunfähig ist und die ebenfalls vorrangig haftende Mutter vollständig leistungsunfähig ist, kommt es zur Ersatzhaftung[49] der Großeltern.

K hat gegen Großvater G1 einen Unterhaltsanspruch gemäß §§ 1601, 1607 Abs. 1 BGB.

 

§ 1607 Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang

(1) Soweit ein Verwandter aufgrund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen über.

(3) Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, soweit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 anstelle des Elternteils ein anderer, nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet, auf diesen über. Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt.

(4) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.

 

Hinweis

Im vorliegenden Fall geht es nur um die ersatzweise Haftung für die "vorhandenen", aber leistungsunfähigen Eltern. Zum Fall der originären Haftung der Großeltern, weil die Eltern des Kindes nicht mehr leben vgl. Fall 57.

[49] Vgl. hierzu Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, § 2 Rn 396.

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