Leitsatz (amtlich)

1. Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder gegen ihre Großeltern nach § 1607 Abs. 1 BGB (Ersatzhaftung) sind nach § 232 Abs. 1 Ziff. 2 FamFG vor dem AG geltend zu machen, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes liegt.

2. Zur Begründung einer Ersatzhaftung der Großeltern reicht es nicht aus, dass nur der barunterhaltspflichtige Elternteil leistungsunfähig ist. Vielmehr muss hinzukommen, dass dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist.

 

Normenkette

BGB § 1607

 

Verfahrensgang

AG Paderborn (Beschluss vom 26.09.2012; Aktenzeichen 83 F 128/12)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 26.9.2012 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Paderborn vom 31.8.2012 wird zurückgewiesen

 

Gründe

Die Antragsteller sind die minderjährigen Kinder, die aus der Ehe der F und des X hervorgegangen sind. Die Eheleute haben sich getrennt. Die Antragsteller leben im Haushalt der Kindesmutter, die nur im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung tätig ist. Der Antragsgegner ist der Vater des X. Letzterer ist nur eingeschränkt leistungsfähig und hat sich durch Jugendamtsurkunden zur Zahlung von Kindesunterhalt ab dem 1.3.2012 i.H.v. monatlich 83 EUR (G), 102 EUR (K) und 101 EUR (N) verpflichtet.

Mit Schriftsatz vom 27.6.2012 haben die Antragssteller beantragt, den Antragsgegner, ihren Großvater, zur Zahlung rückständigen Unterhalts ab dem 1.5.2012 und zur Zahlung laufenden Unterhalts ab dem 1.7.2012 zu verpflichten. Für die Durchführung des Verfahrens haben sie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten beantragt.

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegen getreten. Er hat die örtliche Zuständigkeit des AG - Familiengericht - Paderborn gerügt und in der Sache darauf verwiesen, dass der Unterhaltsanspruch gegen ihn als Großvater nicht schlüssig dargelegt sei. Die Ersatzhaftung der Großeltern greife nur dann ein, wenn beide Eltern im Rahmen ihrer gesteigerten Erwerbsobliegenheit den Mindestunterhalt der Kinder nicht sicherstellen könnten. Diese gesteigerte Erwerbsobliegenheit treffe auch den Elternteil, in dessen Haushalt die minderjährigen Kinder leben würden.

Mit Beschluss vom 31.8.2012 hat das AG - Familiengericht - Paderborn den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen.

Das AG hat dabei die Frage seiner örtlichen Zuständigkeit offen gelassen und den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Anspruch gegen den Antragsgegner nicht hinreichend schlüssig dargelegt sei. Die Kindesmutter sei im Falle der fehlenden oder nur eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Kindesvaters verpflichtet, den Unterhalt der Kinder durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sicher zu stellen, bevor die Kinder die Großeltern in Anspruch nehmen könnten. Inwieweit die Kindesmutter durch eine Erwerbstätigkeit Einkommen erzielen könne, sei nicht dargelegt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragssteller vom 26.9.2012, der das AG mit Beschluss vom 26.1.2012 nicht abgeholfen hat, und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.

Die Anträge der Antragsteller, den Antragsgegner zur Zahlung von Unterhalt zu verpflichten, haben keine Aussicht auf Erfolg.

Zwar ist nach Ansicht des Senats das AG - Familiengericht - Paderborn nach § 232 Abs. 1 Ziff. 2 FamFG örtlich zuständig.

Die Frage, welches AG für die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder gegen ihre Großeltern im Falle der Ersatzhaftung nach § 1607 Abs. 1 BGB zuständig ist, ist umstritten: für eine durch § 232 Abs. 1 Ziff. 2 FamFG begründete örtliche Zuständigkeit des AG, in dem die Kinder bzw. der für sie handlungsbevollmächtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Musielak/Borth, FamFG, 3. Aufl., § 232 Rz. 8); für eine nach den allgemeinen Vorschriften zu bestimmende örtliche Zuständigkeit (Zöller-Lorenz, ZPO, 29. Aufl., § 232 FamFG Rz. 9; Wendl/Dose-Wönne, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 2 Rz. 901). Mit Blick darauf, dass § 232 Abs. 1 Ziff. 2 FamFG ohne Differenzierung nach der Person des Unterhaltsverpflichteten von Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind betreffen, spricht, sind anders als noch zu Zeiten der Geltung des § 642 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO a.F. (gesetzliche Unterhaltspflicht eines Elternteils) alle Unterhaltsansprüche der minderjährigen bzw. privilegierten Kinder vor dem AG geltend zu machen, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthaltsort der Kinder bzw. des für sie handlungsbevollmächtigten Elternteils liegt. Das ist im vorliegenden Fall Paderborn.

Die von den Antragstellern beabsichtigte Rechtsverfolgung hat jedoch keine Aussicht auf Erfolg, weil sie ihren Anspruch nach § 1607 Abs. 1 BGB nicht schlüssig dargelegt haben.

Der Antragsgegner als Großvater der unterhaltsbedürftigen minderjährigen Kinder haftet gem. § 1606 Abs. 2 BGB nachrangig nach den Eltern des Kindes. Dies bedeutet, dass seine Unterhal...

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