Rz. 154
Vater M haftet also als näherer Verwandter vorrangig vor Großeltern.
aa) Anspruchsgrundlage
Rz. 155
Anspruchsgrundlage ist § 1601 BGB.
bb) Bedarf
Rz. 156
Der Barbedarf des Kindes bemisst sich nach den Einkommensverhältnissen des Vaters M.
M hat ein Einkommen von 1.260 EUR.
Tabellenunterhalt DT 1/1 396 EUR
Die Frage der Höherstufung und einer etwaigen Unterhaltspflicht gegenüber der Kindsmutter stellt sich nicht, da M offensichtlich nicht einmal den Mindestunterhalt leisten kann.
Abzüglich hälftiges Kindergeld (109,50 EUR) ergibt sich ein Zahlbetrag von 286,50 EUR.
cc) Leistungsfähigkeit des Vaters
Rz. 157
Der notwendige Selbstbehalt des M beträgt 1.160 EUR.
M ist also nur in Höhe von 100 EUR leistungsfähig.
Bezüglich des Restes von 186,50 EUR (286,50 – 100 EUR) ist M leistungsunfähig i.S.v. § 1603 Abs. 1 BGB.
§ 1603 Leistungsfähigkeit
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
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