Rz. 154

Vater M haftet also als näherer Verwandter vorrangig vor Großeltern.

aa) Anspruchsgrundlage

 

Rz. 155

Anspruchsgrundlage ist § 1601 BGB.

bb) Bedarf

 

Rz. 156

Der Barbedarf des Kindes bemisst sich nach den Einkommensverhältnissen des Vaters M.

M hat ein Einkommen von 1.260 EUR.

Tabellenunterhalt DT 1/1 396 EUR

Die Frage der Höherstufung und einer etwaigen Unterhaltspflicht gegenüber der Kindsmutter stellt sich nicht, da M offensichtlich nicht einmal den Mindestunterhalt leisten kann.

Abzüglich hälftiges Kindergeld (109,50 EUR) ergibt sich ein Zahlbetrag von 286,50 EUR.

cc) Leistungsfähigkeit des Vaters

 

Rz. 157

Der notwendige Selbstbehalt des M beträgt 1.160 EUR.

M ist also nur in Höhe von 100 EUR leistungsfähig.

Bezüglich des Restes von 186,50 EUR (286,50 – 100 EUR) ist M leistungsunfähig i.S.v. § 1603 Abs. 1 BGB.

 

§ 1603 Leistungsfähigkeit

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

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