Rz. 213

Der klagende Baugeldgläubiger muss darlegen und beweisen, dass und in welcher Höhe er eine Bauforderung hat und dass (Bau-)Geld gezahlt worden ist, dessen Höhe diese Bauforderung übersteigt. Wie oben schon dargelegt, muss er grundsätzlich auch den Vorsatz des Anspruchsgegners nachweisen,[265] wobei ihm aber Beweiserleichterungen zugute kommen. Der Baugeldempfänger muss dann ggf. beweisen, dass es sich bei dem erhaltenen Geld nicht um Baugeld handelt und/oder dass er das erhaltene Geld ordnungsgemäß verwendet hat, § 1 Abs. 4 BauFordSiG.

 

Rz. 214

Der Baugeldgläubiger leidet allerdings unter einem Informationsdefizit hinsichtlich der internen Vorgänge beim Baugeldempfänger. Er kennt im Regelfall dessen Beweissituation hinsichtlich der Verwendung und Anlage des Baugeldes nicht. Daher dürfte er Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche hinsichtlich des Empfangs und der Verwendung des Baugeldes haben.[266] Um das Prozessrisiko zu verringern, können diese Ansprüche – ggf. in Form einer Stufenklage – geltend gemacht werden. Hat der Kläger vorgerichtlich erfolglos zur Auskunft aufgefordert und weist der Beklagte dann im Prozess die ordnungsgemäße Verwendung nach, dürfte eine Umstellung der Klage auf einen materiellen Kostenerstattungsanspruch möglich und erfolgreich sein, denn der Beklagte hat durch sein Verhalten Anlass zur Klage gegeben.[267]

[265] Messerschmidt/Voit/Wolff, § 1 BauFordSiG Rn 85.
[266] Im Einzelnen Illies, BauR 2013, 1342.
[267] Fehlerhaft insoweit Illies, BauR 2013, 1342, der auf § 93 ZPO abstellt, welcher aber nur für den Beklagten anwendbar ist.

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