Rz. 117

Der Versicherer trägt die Beweislast für den Zugang der in § 8 Abs. 2 S. 1 VVG bezeichneten Vertragsunterlagen (§ 8 Abs. 2 S. 3 VVG). Wenn die Unterlagen gem. § 8 Abs. 2 VVG nicht oder nicht vollständig übersandt werden, kann der Versicherungsnehmer jederzeit, auch nach Ablauf von mehreren Jahren, den Vertrag widerrufen. Insoweit besteht ein "ewiges Widerrufsrecht".[97]

Der Versicherer muss beweisen, dass der Widerruf außerhalb der Zwei-Wochen-Frist erfolgt ist.[98]

[97] Langheid in Langheid/Rixecker, § 8 VVG Rn 5.

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