Rz. 118

§ 9 VVG ist lex specialis zu den §§ 346 ff. BGB, so dass auf diese Vorschriften zurückzugreifen ist, soweit eine Sonderregelung in § 9 VVG nicht erfolgt ist.[99] Bis zum Ablauf der Widerrufsfrist ist der Vertrag auflösend bedingt wirksam. Bei ordnungsgemäßer Belehrung hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämie zu erstatten (§ 9 S. 1 VVG). Bei fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Belehrung muss der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien erstatten (§ 9 S. 2 VVG).

Bei Ausübung des Widerrufsrechts gilt der Vertrag als nicht geschlossen, es gibt keine beiderseitigen Rechte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß ­belehrt worden und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt (vorläufige Deckungszusage).

 

Rz. 119

Bei der Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer gem. § 152 Abs. 2 S. 1 VVG den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile verlangen.

Tritt vor Ablauf der Widerrufsfrist der Versicherungsfall ein, hat der Versicherungsnehmer einen vollen Leistungsanspruch und kann die empfangenen Leistungen auch im Falle des Widerrufs behalten. Voraussetzung ist jedoch, dass der Versicherungsfall in dem Zeitraum eingetreten ist, für den der Versicherer die gezahlte Prämie erhalten oder die Nachzahlung der noch ausstehenden Prämie verlangen darf.[100]

[99] Prölss/Martin/Armbrüster, § 9 VVG Rn 2.
[100] Prölss/Martin/Armbrüster, § 9 VVG Rn 6.

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