Rz. 294

Auf die Verjährungsfristen finden die allgemeinen Vorschriften der §§ 203 ff. BGB Anwendung. Ergänzend hierzu bestimmt § 15 VVG, dass die Verjährung hinsichtlich eines angemeldeten Anspruchs gehemmt ist bis zum Eingang der Entscheidung des Versicherers in Textform; es muss sich um eine eindeutige und abschließende Stellungnahme zu Grund und Umfang der Leistungspflicht handeln.[419]

 

Rz. 295

Die Unterzeichnung einer Entschädigungsberechnung durch den Versicherungsnehmer und die Entgegennahme einer anschließenden Zahlung führen noch nicht zum Ende der Verjährungshemmung.[420] Die Hemmung entfällt jedoch, wenn der Versicherungsnehmer sich drei Jahre nach Abrechnung des Schadens nicht mehr meldet und dadurch zu erkennen gibt, dass er weitere Ansprüche aus dem Versicherungsfall nicht mehr verfolgt.[421]

Erneute Gespräche zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer können eine Hemmung der Verjährung nur bewirken, wenn der Versicherer zu erkennen gibt, dass er die Frage seiner Leistungspflicht weiter als offen ansieht.[422] Die Hemmung der Verjährung bedeutet, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird (§ 209 BGB). Die Verjährungsfrist verlängert sich somit um die Hemmungszeit, die konkret zu berechnen ist. Eine zeitliche Begrenzung für die Hemmungszeit gibt es nicht.[423]

Die durch Mahnbescheid bewirkte Verjährungshemmung endet nach sechs Monaten (§ 204 Abs. 2 BGB).

[420] OLG Düsseldorf r+s 1999, 397.
[421] OLG Düsseldorf r+s 1999, 397.
[422] Prölss/Martin/Armbrüster, § 15 VVG Rn 20 m.w.N.; OLG Koblenz, 10 U 597/07, VersR 2009, 771.
[423] Palandt/Ellenberger, § 209 BGB Rn 1.

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