Rz. 91

Das Versicherungsverhältnis kann beendet werden durch Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, durch Anfechtung, Rücktritt, Kündigung, Widerruf oder Wagniswegfall. Wenn mehrere Beendigungsgründe zusammentreffen, ist die für den Versicherungsnehmer günstigste Lösungsmöglichkeit wahrzunehmen, insbesondere dann, wenn eine rückwirkende Auflösung des Vertrages (ex tunc) sinnvoll ist.

 

Rz. 92

Die Beendigung des Vertrages erfolgt bei

Anfechtung ex tunc, da der Vertrag nichtig ist (§ 142 BGB);
Rücktritt ex tunc zum Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung; der Vertrag wandelt sich um in ein Rückgewährschuldverhältnis;
ordentliche Kündigung zum Ablauf der Kündigungsfrist;
außerordentliche Kündigung ab Zugang des Kündigungsschreibens;
Widerruf (§ 8 VVG) ex tunc, der Vertag wandelt sich um in ein Rückgewährschuldverhältnis;
Wagniswegfall mit Eintritt des Ereignisses (§ 80 VVG);
einverständliche Aufhebung zum vereinbarten Termin.

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