Rz. 49

§ 6 VVG verpflichtet den Versicherer kraft Gesetzes, den Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss und während der Vertragslaufzeit zu beraten, wenn hierfür aufgrund der konkreten Umstände ein Anlass besteht. Nach § 6 Abs. 2 VVG hat der Versicherer den erteilten Rat und die Gründe hierfür zu dokumentieren und dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages in Textform zu übermitteln. Normiert wird eine anlassbezogene Beratung, der Beratungsbedarf muss durch einen für den Versicherer erkennbaren konkreten Anlass vor oder bei Vertragsschluss ausgelöst werden.

Besonders bei einem Vertragswechsel besteht Beratungsbedarf, da im Zweifelsfall der Kunde eine nahtlose Fortsetzung des Versicherungsschutzes anstrebt und keinesfalls eine Verschlechterung gegenüber dem bisherigen Versicherungsschutz.[23]

 

Rz. 50

Es dürfte keine Beratungspflicht im Hinblick auf Konkurrenzangebote geben.[24] Der Beratungsbedarf eines sachkundigen Versicherungsnehmers ist geringer und kann gegebenenfalls sogar entfallen.[25] Gemäß § 6 Abs. 3 VVG kann der Versicherungsnehmer auf die Beratung und Dokumentation "durch gesonderte schriftliche Erklärung verzichten". Es ist zu befürchten, dass dieser Verzicht nicht, wie im Gesetz vorgesehen, die Ausnahme, sondern die Regel sein wird.

[23] OLG Koblenz 10 U 1615/05, VersR 2007, 482; OLG Hamm 20 U 113/98, VersR 2000, 441.
[24] Prölss/Martin/Rudy, § 6 VVG Rn 2; Rixecker in Langheid/Rixecker, § 6 VVG Rn 14 m.w.N.
[25] Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, § 6 VVG Rn 34 m.w.N.

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