Rz. 222

Der Versicherer, der sich auf Leistungsfreiheit beruft, muss beweisen, dass der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt hat und dass sein Verhalten ursächlich für den Schadeneintritt war. Ihm kommen keine Beweiserleichterungen zugute.[262]

Die Regeln des Anscheinsbeweises sind wegen der Unwägbarkeiten menschlichen Verhaltens nicht anzuwenden, so dass der Versicherer in der Regel auf den Indizienbeweis angewiesen ist.[263] Beim Indizienbeweis wird aufgrund von Indiztatsachen auf das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache mit einem Maß an Gewissheit geschlossen, das vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.[264]

 

Rz. 223

 

Beispiel

Wenn feststeht, dass der Brand eines Fahrzeuges im Fahrgastraum entstanden ist und technische Ursachen hierfür auszuschließen sind, kann von einer vorsätzlichen Brandstiftung ausgegangen werden.[265]

[262] BGH VersR 2005, 1387; Rixecker in Langheid/Rixecker, § 81 VVG Rn 115 ff.
[263] BGH r+s 1996, 146; Rixecker in Langheid/Rixecker, § 81 VVG Rn 106 m.w.N.
[264] MüKo-VVG/Looschelders, § 81 VVG Rn 173 m.w.N.
[265] OLG Karlsruhe VersR 1992, 1218.

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