Rz. 222
Der Versicherer, der sich auf Leistungsfreiheit beruft, muss beweisen, dass der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt hat und dass sein Verhalten ursächlich für den Schadeneintritt war. Ihm kommen keine Beweiserleichterungen zugute.[262]
Die Regeln des Anscheinsbeweises sind wegen der Unwägbarkeiten menschlichen Verhaltens nicht anzuwenden, so dass der Versicherer in der Regel auf den Indizienbeweis angewiesen ist.[263] Beim Indizienbeweis wird aufgrund von Indiztatsachen auf das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache mit einem Maß an Gewissheit geschlossen, das vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.[264]
Rz. 223
Beispiel
Wenn feststeht, dass der Brand eines Fahrzeuges im Fahrgastraum entstanden ist und technische Ursachen hierfür auszuschließen sind, kann von einer vorsätzlichen Brandstiftung ausgegangen werden.[265]
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