Rz. 327
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Neben diesem Gerichtsstand kommt auch der Sitz des Versicherers (§ 17 Abs. 1 ZPO) ebenso in Betracht wie die Niederlassung des Versicherers, über die der Versicherungsvertrag geschlossen bzw. abgewickelt wurde (§ 21 Abs. 1 ZPO). Im Regelfall wird der Versicherungsnehmer von der Möglichkeit Gebrauch machen, das für seinen Wohnsitz maßgebliche Gericht in Anspruch zu nehmen, wenn er den Versicherer verklagen will.
Der Versicherer hat kein Wahlrecht: Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dem der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat (§ 215 Abs. 1 S. 2 VVG).
1. Versicherungsnehmer
Rz. 328
Die Bestimmung des Wohnsitzgerichtes ist nicht auf den Versicherungsnehmer beschränkt, sie gilt auch für die versicherte Person, nicht jedoch für den Zessionar, den Pfandgläubiger[457] oder den Insolvenzverwalter.[458] § 215 VVG spricht vom "Versicherungsnehmer" und nicht dem "Verbraucher", so dass diese Gerichtsstandregelung auch für juristische Personen gilt.[459]
Die Überlegung, dass eine juristische Person keinen "Wohnsitz" hat, erweist sich als nicht überzeugend, da juristische Personen einen "Sitz" haben, der dem "Wohnsitz" einer natürlichen Person entspricht. Hätte der Gesetzgeber eine Beschränkung auf natürliche Personen beabsichtigt, wäre der Gerichtsstand in § 215 VVG – wie in § 29c ZPO – auf Verbraucher beschränkt worden.
2. Altfälle
Rz. 329
§ 215 VVG ist am 1.1.2008 in Kraft getreten, eine eindeutige Bestimmung, ob und ab wann § 215 VVG auch für Altfälle gilt, ist umstritten. In Rechtsprechung und Literatur wird die Auffassung vertreten, dass Art. 1 Abs. 1 EGGVG nur den Anpassungszeitraum für die "Versicherungsverhältnisse" regelt, also die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer. Die Gerichtsstandsregelungen betreffen jedoch lediglich das Prozessrechtsverhältnis, so dass § 215 VVG ab 1.1.2009 auch für Altfälle Anwendung findet.[460]
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