Rz. 255

Versicherungsvermittler müssen den Versicherungsnehmer umfassend beraten, sie müssen nach seinen Wünschen und Bedürfnissen fragen und diese Tätigkeit dokumentieren (§ 61 Abs. 1 VVG). Der Versicherungsnehmer kann jedoch auf Beratung und Dokumentation durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten (§ 61 Abs. 2 VVG).

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