Rz. 221
Die vorstehende Überschrift ist bewusst etwas provokant gewählt und trifft dogmatisch auch nicht die Vorsorgevollmacht, zumindest dann nicht, wenn sie – wie im Regelfall – außerhalb irgendwelcher Verträge erteilt wird. Dogmatisch kommt die Vorsorgevollmacht allerdings dann in das AGB-Recht, wenn bspw. Verträge zur Pflege und/oder Heimunterbringung Vollmachten beinhalten.
Rz. 222
Hier soll die Frage kurz angestoßen werden, ob die Verwendung von Texten, die bspw. vom Notar oder vom Rechtsanwalt für eine Vielzahl von Fällen/Vollmachten vorformuliert sind, dazu führen kann, dass die Vollmacht bzw. deren Reichweite – trotz eindeutiger Formulierung – angezweifelt wird. Bei Ärzten und auch bei Richtern mit "AGB-Brille" mag das gelegentlich der Fall sein. Dem muss entgegengetreten werden. Im Rechtsverkehr werden systematisch an der richtigen Stelle eindeutige/klare, im Idealfall auch praxiserprobte Formulierungen benötigt; dies gilt insbes. bei (Vorsorge-)Vollmachten. Hier ist eine klare Systematik mit "Standardformulierungen" gefragt. Die Reichweite einer Vollmacht muss im Rechtsverkehr schnell erfasst werden können.
Rz. 223
Generelle Zweifel aufgrund Verwendung vorformulierter Texte verbieten sich bei der beurkundeten Vollmacht. Das Beurkundungsverfahren bietet Gewähr, dass der Text in der Vollmachtsurkunde dem geäußerten Willen des Vollmachtgebers entspricht. Der Notar ist gem. § 17 Abs. 1 BeurkG verpflichtet, den Willen des Vollmachtgebers zu erforschen, den Vollmachtgeber über die rechtliche Tragweite zu belehren bzw. aufzuklären und die Erklärung klar und zweifelsfrei in der Vollmachtsurkunde wiederzugeben. In der Regel findet beim Notar zunächst ein Vorgespräch statt, anschließend erhält der Vollmachtgeber zur Prüfung und Vorabinformation den Text der Vollmacht im Entwurf, der in einem gesonderten Beurkundungstermin vom Notar vorgelesen, mit dem Vollmachtgeber erörtert, erforderlichenfalls geändert und dann vom Vollmachtgeber genehmigt und unterschrieben wird.
Rz. 224
Aber auch bei privatschriftlichen Vorsorgevollmachten – sei es mit oder ohne Unterschriftsbeglaubigung – kann generellen Zweifeln Einhalt geboten werden. Die Beratung und der Entwurf einer Vorsorgevollmacht bspw. durch einen Rechtsanwalt erfolgt ebenso i.d.R. durch ein Vorgespräch, einen Entwurf und dessen Erörterung vor Unterzeichnung, was vor der Unterschrift in der Vollmachturkunde vorsorglich vermerkt werden sollte.
Rz. 225
Muster 1.38: Baustein Grundmuster – Vermerk zur Beratung durch einen Rechtsanwalt
Muster 1.38: Baustein Grundmuster – Vermerk zur Beratung durch einen Rechtsanwalt
(Standort im Grundmuster II: vor der Unterschrift)
Der heutigen Unterzeichnung dieser Vollmacht sind Beratungsgespräche mit einem Rechtsanwalt – Herrn/Frau _________________________ – vorausgegangen. Der Text der Vollmacht entspricht dem Entwurf des Rechtsanwalts. Den Entwurf hat der Rechtsanwalt entsprechend meinen Bedürfnissen erstellt und mit mir erörtert. Über die rechtliche Tragweite dieser Vollmacht hat mich der Rechtsanwalt aufgeklärt.
Rz. 226
Gerade die vorformulierten (Muster-)Texte erleichtern die Willensbildung des Vollmachtgebers. Die Praxis zeigt, dass der Vollmachtgeber mit bestimmten Vorstellungen in ein erstes Beratungsgespräch kommt, die er dann erforderlichenfalls noch einmal überdenken bzw. zu Ende denken muss. Hier ist ein auf die Vorstellungen und Bedürfnisse angepasstes Muster mit konkret ausformulierten Varianten i.d.R. sehr hilfreich.
Rz. 227
Das nachstehende Fazit von Renner/Braun beantwortet die hier angestoßene Frage, mahnt den Berater aber auch zur ordentlichen Arbeit:
Zitat
"Der gute Berater verwendet Musterformulierungen nicht schematisch in immer gleicher Weise, sondern er setzt sie fallbezogen ein. Es ist nicht vorwerfbar, wenn bei der Textgestaltung auf “erprobte‘ Formulierungen zurückgegriffen wird und diese wie “Bausteine‘ zusammengefügt werden. Das Rad muss nicht immer wieder neu erfunden werden."
Dem ist nichts hinzuzufügen.