Rz. 31

Es gilt der Grundsatz, dass Schulden und Lasten (z.B. Vorbehaltsnießbrauch oder Rentenzahlungsverpflichtungen), die ganz oder teilweise mit befreiten Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht bzw. nur mit dem Betrag abzugsfähig sind, der dem steuerpflichtigen Teil entspricht, § 10 Abs. 6 ErbStG (siehe § 8 Rdn 117 ff.>). Ein in der Praxis häufiger Fall ist die Übertragung einer vermieteten Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt. In dieser Sachverhaltskonstellation ist der Wert des Grundstücks grundsätzlich (nur) mit 90 % anzusetzen, § 13d Abs. 1 ErbStG (siehe § 6 Rdn 58 ff.>). Der Wert des schenkungsteuerlich abzugsfähigen Nießbrauchs ist entsprechend (nur) mit 90 % in Abzug zu bringen, § 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG (siehe § 8 Rdn 118>).

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