Rz. 101

Im Rahmen der lebzeitigen Übertragung von Immobilienvermögen unter Nießbrauchsvorbehalt kann es bei der Beteiligung von Ehegatten zu zwei steuerschädlichen Konstellationen kommen:

 

Rz. 102

Wird eine im Alleineigentum eines Ehegatten stehende fremdvermietete Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt zugunsten des Veräußerers und seines Ehegatten als Gesamtberechtigte i.S.d. § 428 BGB übertragen, kann es zu einem teilweisen Verlust der Abschreibung kommen. Erzielt nämlich Letzterer (er war zu keinem Zeitpunkt Eigentümer der Immobilie) dann ebenfalls Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, läuft in Höhe seiner Nießbrauchsquote die Abschreibung leer. Ertragsteuerlich liegt ein sog. Zuwendungsnießbrauch vor. Dies kann vermieden werden, sofern der Ehegatte nicht als Vermieter in Erscheinung tritt.[71] Dieselbe Wirkung entsteht, wenn im Rahmen einer Übertragung eines vermieteten Grundstücks, das im Alleineigentum eines Ehegatten steht, ein Vorbehaltsnießbrauch nach dem Tode des übertragenden Ehegatten aufschiebend bedingt auf dessen Versterben dem anderen Ehegatten eingeräumt wird. Auch hierbei handelt es sich um einen steuerschädlichen Zuwendungsnießbrauch, der zu einem Verlust der Abschreibung führt.

 

Rz. 103

Ferner stellt die Einräumung des Nießbrauchs zugunsten des anderen Ehegatten eine steuerpflichtige Schenkung dar (siehe Rdn 21>).[72]

 

Hinweis

Vorbenannte Probleme stellen sich nicht, wenn die Eheleute Miteigentümer der Immobilie sind. Grundsätzlich kommt als Alternative stets auch ein Optionsrecht des überlebenden Ehegatten dahingehend in Betracht, dass dieser die Einräumung eines Nießbrauchsrechts nach dem Versterben des anderen Ehegatten (Alleineigentümer) verlangen kann (siehe Rdn 30>).

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