Rz. 106

Die Ablösezahlung für einen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge vorbehaltenen Nießbrauch stellt beim Eigentümer nachträgliche Anschaffungskosten dar, die im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ansetzbar sind.[75] Die Aufteilung in einen Grund und Boden sowie einen Gebäudeanteil erfolgt nach Ansicht der Finanzverwaltung nach dem Verhältnis der Verkehrswerte im Jahr der Ablösung: Der auf das Gebäude entfallende Anteil ist im Wege der AfA als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wobei dem Übernehmer eine eigene Afa-Reihe zusteht.[76]

 

Hinweis

Die Ablösung des Nießbrauchs gegen Einmalzahlung ist beim Nießbraucher (nur) eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung (der Vorbehalt stellt keinen entgeltlichen Anschaffungsvorgang dar).[77] Sie führt insbesondere – sofern diese nicht bereits im Rahmen der Überlassung vereinbart wurde – nicht dazu, dass die Grundstücksübertragung gegen Vorbehaltsnießbrauch nachträglich als privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG behandelt wird.

Wird die mit dem Vorbehaltsnießbrauch belastete Immobilie ausgetauscht (der Nießbrauch soll an der vom Eigentümer mit dem Verkaufserlös erworbenen Immobilie surrogieren), kommt eine Abschreibung des Nießbrauchers nicht (mehr) in Betracht. Allerdings kann das Nießbrauchsrecht abgeschrieben werden, da diese entgeltlich (synallagmatisch zu dem Verzicht am ursprünglichen Objekt) angeschafft wird.

[77] BMF 30.9.13, BStBl I 13, 1184, Rn 58; für den Fall eines vorbehaltenen Wohnrechts – BFH v. 9.8.1990, XR140/88, BStBl II 90, 1026.

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