Verhandelt am _________________________ in _________________________
Vor dem unterzeichneten Notar _________________________ erschienen:
1. |
_________________________, geb. _________________________, nachstehend "Übergeber" genannt |
2. |
Dessen Sohn, Herr _________________________, geb. _________________________, nachstehend "Übernehmer" genannt |
3. |
Dessen Schwester, Frau _________________________, geb. _________________________ |
4. |
Deren Bruder, Herr _________________________, geb. _________________________ |
Die Erschienenen wiesen sich aus durch Vorlage ihrer amtlichen mit Lichtbild versehenen Ausweise.
Der Notar fragte, ob er in der vorliegenden Angelegenheit außerhalb seines Notaramtes tätig war oder ist. Die Frage wurde übereinstimmend verneint.
Die Erschienenen ersuchten mich um die Beurkundung nachstehender Vertragserklärungen:
Übergabevertrag
§ 1 Vertragsobjekt
1. |
Der Erschienene zu Ziff. 1, Herr _________________________, ist im Grundbuch von _________________________, Band _________________________, Heft/Blatt _________________________, als Eigentümer des nachstehenden Grundbesitzes eingetragen: Flur _________________________ Flst. Nr. _________________________, Hof- und Gebäudefläche, _________________________ m2, _________________________ Straße Nr. _________________________ |
2. |
Das Vertragsobjekt ist im Grundbuch unbelastet vorgetragen. |
3. |
Seitens des Notars wurde das elektronische Grundbuch am _________________________ eingesehen. Es lag Grundbuchblattabschrift vom _________________________ vor. |
§ 2 Übertragung
Der Übergeber überträgt hiermit den vorbezeichneten Grundbesitz mit allen Rechten und Pflichten, den wesentlichen Bestandteilen und dem Zubehör sowie allen etwaigen bestehenden und künftigen Eigentümerrechten, Rückgewähr- und Löschungsansprüchen an den Übernehmer zu Alleineigentum.
Der Übernehmer nimmt die Übertragung hiermit an.
§ 3 Auflassung
Die Vertragschließenden sind über den Eigentumsübergang einig. Die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch wird vom Übergeber bewilligt und vom Übernehmer beantragt.
Nach Belehrung wird auf die Bestellung einer Auflassungsvormerkung verzichtet. Über die Gefahr ungesicherter Vorleistungen und Absicherungsmöglichkeiten wurde belehrt.
§ 4 Besitz, Nutzungen und Lasten
Der Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten auf den Übernehmer erfolgt vorbehaltlich des in § 6 dieses Vertrags zugunsten des Übergebers bestellten Wohnungsrechts mit sofortiger Wirkung.
Alle Erschließungs- und Anliegerkosten für die Vergangenheit, auch sofern sie noch nicht in Rechnung gestellt sind, gehen zu Lasten des Übergebers. Diejenigen Erschließungs- und Anliegerkosten, deren Entstehungsgrund in der Zukunft liegt, gehen zu Lasten des Übernehmers.
§ 5 Mängelhaftung
Alle Ansprüche und Rechte des Übernehmers wegen eines Sachmangels des Grundstücks sind ausgeschlossen. Es sind auch alle Ansprüche auf Schadenersatz ausgeschlossen, es sei denn, der Übergeber handelt vorsätzlich.
In Kenntnis seiner insoweit gegebenen Aufklärungspflicht versichert der Übergeber, dass ihm versteckte Sachmängel des Vertragsgegenstands nicht bekannt sind. Der Vertragsgegenstand wurde vom Übernehmer besichtigt; er wird im gegenwärtigen Zustand vom Übergeber übergeben.
Soweit sie vom Übernehmer nicht übernommen wurden, ist der Übergeber verpflichtet, dem Übernehmer den übergebenen Grundbesitz frei von im Grundbuch eingetragenen Belastungen und Beschränkungen zu verschaffen.
Vom Übernehmer werden eventuelle Baulasten, eintragungslos wirksame Rechte sowie im Grundbuch nicht eingetragene Dienstbarkeiten übernommen; das Bestehen derartiger Belastungen ist dem Übergeber allerdings nicht bekannt. Der Übergeber versichert, dass er Eintragungen in das Baulastenverzeichnis bzw. die Bestellung eintragungslos wirksamer Rechte nicht veranlasst hat. Auf die Möglichkeit, das Baulastenverzeichnis selbst einzusehen, wurden die Beteiligten hingewiesen.
§ 6 Wohnungsrecht
Der Übergeber behält sich auf Lebenszeit an der gesamten Erdgeschosswohnung des Vertragsobjekts, bestehend aus _________________________, verbunden mit dem Recht auf Mitbenutzung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Hausbewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen, insbesondere des Kellers und des Speichers s...