Rz. 1
Entgegen der häufig anzutreffenden Annahme genießen Teilzeitbeschäftigte denselben persönlichen Bestandsschutz ihres Arbeitsverhältnisses wie Vollzeitbeschäftigte. Anwendbar sind sowohl die Vorschriften des BGB zu den Kündigungsfristen als auch die Bestimmungen des KSchG. Für Teilzeitbeschäftigte gelten dieselben Voraussetzungen für eine Kündigung. Es gibt auch für Teilzeitbeschäftigte die Möglichkeit der ordentlichen oder der außerordentlichen Kündigung.
I. Person des Kündigenden
Rz. 2
Kündigen muss das Arbeitsverhältnis der konkrete Vertragspartner. Ist der Vertragspartner eine natürliche Person, muss diese natürliche Person die Kündigung aussprechen. Sind mehrere Personen Arbeitgeber, so z.B. in einer Gemeinschaftspraxis, müssen alle Arbeitgeber gemeinsam die Kündigung aussprechen. Bei juristischen Personen auf Arbeitgeberseite ist die Kündigung von dem vertretungsberechtigten Organ auszusprechen.
Rz. 3
Praxishinweis
In einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts muss die Kündigung durch alle Gesellschafter ausgesprochen werden. Dabei kann sich ein Gesellschafter natürlich durch einen anderen vertreten lassen. Damit die Kündigung dann aber durch die richtige(n) Person(en) ausgesprochen wurde, erfordert dies einen klar erkennbaren Vertretungsvermerk unter der Unterschrift. Denn unterschreibt für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur ein Gesellschafter und fügt er der Unterschrift keinen Vertretungszusatz hinzu, ist nicht auszuschließen, dass die Unterzeichnung der Urkunde auch durch die anderen Gesellschafter vorgesehen war und deren Unterschrift noch fehlt. In diesem Fall prüfen die Gerichte, ob die Urkunde erkennen lässt, dass die Unterschrift des handelnden Gesellschafters auch die Erklärung der nicht unterzeichnenden Gesellschafter decken soll, also auch in deren Namen erfolgt ist. Ist dies nicht der Fall, wurde die Kündigung nicht (durch alle) kündigungsberechtigten Personen ausgesprochen und ist damit formunwirksam.
In als Vereine organisierten Verbänden kommt es häufig vor, dass Kündigungen durch den Geschäftsführer ausgesprochen werden. Dieser ist in einem Verein kein Organ, soweit er nicht als besonderer Vertreter gem. § 30 BGB eingetragen ist, sodass es für die Frage der Kündigungsberechtigung auf die Position im Betrieb ankommt. Gesetzlich vertretungsberechtigt ist der gesetzliche Vorstand.
Rz. 4
Die Vornahme einer Kündigung ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft. Gleichwohl ist jedoch eine Vertretung nicht ausgeschlossen. Unerheblich ist dabei, durch wen sich der Kündigungsberechtigte vertreten lässt. Möglich ist, dass dies durch einen Vertreter im Betrieb geschieht. Dieser Vertreter muss nicht generell als Vertreter bestellt sein. Als Vertreter kommen somit nicht nur die Prokuristen in Betracht, sondern auch der Leiter Personalabteilung sowie jeder beliebige Dritte, der über eine entsprechende Bevollmächtigung verfügt. Die Vollmacht muss dabei erkennen lassen, dass sie gerade auch zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses berechtigt. Wird einem Mitarbeiter eine Handlungsvollmacht erteilt, so erstreckt sich diese nach § 54 Abs. 1 HGB auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die die in der Vollmacht bezeichneten Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen. Die Handlungsvollmacht umfasst die Berechtigung zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nur dann unzweifelhaft, wenn sich diese auf den Betrieb des Handelsgewerbes insgesamt bezieht (§ 54 Abs. 1 Alt. 1 HGB).
Rz. 5
Die Erteilung der Vollmacht bedarf gem. § 167 BGB zwar grundsätzlich keiner Form. Indes kann der Arbeitnehmer gem. § 174 BGB die durch einen nicht organschaftlichen Vertreter ausgesprochene Kündigung zurückweisen, wenn die Vollmacht nicht spätestens gleichzeitig mit der Kündigung durch Original-Urkunde nachgewiesen wird und das Bestehen der Vollmacht dem Kündigungsempfänger nicht bekannt war. Dies führt faktisch zum Erfordernis einer Vollmachtsurkunde im Original. Folge der berechtigten Zurückweisung i.S.d. § 174 S. 1 BGB ist – unabhängig vom Bestehen einer Vollmacht – die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts. Eine Heilung oder Genehmigung nach § 177 BGB scheidet aus. Die nachträgliche Vorlage der Vollmachtsurkunde heilt nicht das zuvor unwirksame Rechtsgeschäft. Dies kann insbesondere im Hinblick auf die Wahrung von Kündigungsterminen für den Arbeitgeber misslich sein und darüber hinaus im Falle einer an die Zwei-Wochen-Frist des § 626 BGB gebundenen außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsausschluss führen. Die Urkunde ist gem. § 174 BGB im Original vorzulegen. Eine Fotokopie reicht nicht aus Folglich auch nicht eine Telefaxkopie, bei der eben nicht das Original, sondern nur ein Ausdruck einer Ablichtung des Originals vorgelegt werden kann. Kündigt der Rechtsanwalt in Vertretung seines Mandanten, reicht es nicht aus, die Vollmacht per beA zu übersenden. Denn der Rechtsanwalt ist nicht der Aussteller der Vollmacht (vgl. § 126a BGB).
Rz. 6
Eine Zurückweisung gem. § 174 BGB muss unverzüglich erfolgen. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Die Z...