Rz. 215

Seit 1.7.1998 wird nicht mehr unterschieden zwischen ehelicher Vaterschaft und nichtehelicher Vaterschaft.

In §§ 1592, 1593 BGB ist jetzt einheitlich geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Mann als Vater eines Kindes angesehen wird.

Die Regeln zur Vaterschaftsfeststellung sind zweigeteilt und unterscheiden danach, ob dieser im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist – dann gelten §§ 1592 Nr. 1, 1593 BGB. Besteht keine Ehe mit der Mutter, gelten §§ 1592 Nr. 2 und 3; 1594–1598, 1600d, 1600e BGB.

Das Gesetz verwendet eine neue Terminologie: Der Begriff Ehelichkeitsanfechtung ist beseitigt, jetzt wird einheitlich die Bezeichnung "Vaterschaftsanfechtung" verwandt.[193]

[193] Zu den Voraussetzungen, unter denen die Anfechtung der Vaterschaft dem Wohl des vertretenen Kindes entspricht, vgl. OLG Schleswig FamRZ 2003, 51; Brandenburgisches OLG FamRZ 2004, 480.

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