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Eine Vaterschaftsanerkennung nach dem Tod des Kindes ist nicht möglich.[199]

[199] Staudinger/Rauscher, Bearbeitung 2000, § 1592 Rn 56; Fachausschuss des Bundesverbandes der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten, StAZ 2001, 42.

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