Entscheidungsstichwort (Thema)
Personenstandssache. Entgegennahme und Eintragung einer Vaterschaftsanerkennung und Namenserteilung. Vaterschaftsanerkennung nach dem Tod des Kindes. Neubestimmung des Kindesnamens
Leitsatz (amtlich)
Nach der Neuregelung der Zustimmungserfordernisse zur Vaterschaftsanerkennung durch das KindRG kann die Vaterschaft auch nach dem Tod des Kindes anerkannt werden. In diesem Fall ist eine Neubestimmung des Kindesnamens nach dem Namen des Vaters nicht mehr möglich.
Normenkette
BGB § 1592 Nr. 2, § 1595 Abs. 1-2, § 1600e Abs. 2, § 161a Abs. 2, § 1; PStG § 21 Abs. 1-2, § 29 Abs. 1, § 29a Abs. 1 S. 1, § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, § 45; BGB § 1617a Abs. 2
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Zwischenurteil vom 06.03.2000; Aktenzeichen 13 T 1395/00) |
AG Nürnberg (Zwischenurteil vom 10.01.2000; Aktenzeichen UR III 11/00) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 werden die Beschlüsse des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. März 2000 und des Amtsgerichts Nürnberg vom 10. Januar 2000 aufgehoben, soweit der Standesbeamte des Standesamts Nürnberg angewiesen worden ist, die Erklärungen der Beteiligten zu 1 und 2 zur Namensneubestimmung des Kindes … vom 3. Januar 2000 entgegenzunehmen und im Geburtenbuch des Standesamts Nürnberg durch Randvermerk einzutragen.
II. Im übrigen wird die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. März 2000 zurückgewiesen.
III. Der Standesbeamte des Standesamts Nürnberg wird angewiesen, die Entgegennahme der Erklärungen der Beteiligten zu 1 und 2 über die Neubestimmung des Namens des Kindes … vom 3. Januar 2000 sowie die entsprechende Eintragung im Geburtenbuch des Standesamts Nürnberg abzulehnen.
Gründe
I.
Die 1980 geborene Beteiligte zu 1 ist die Mutter des 1999 lebend geborenen Mädchens, das noch am gleichen Tag verstarb. Sie ist deutsche Staatsangehörige und unverheiratet. Im Geburtenbuch wurde das Kind am 3.1.2000 mit dem Familiennamen der Mutter eingetragen.
Der 1979 im Kosovo/Republik Serbien/Jugoslawien geborene Beteiligte zu 2 ist nach seiner Angabe ausländischer Flüchtling. Er hat am 3.1.2000 zur Urkunde des Standesbeamten die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter (Beteiligte zu 1) anerkannt. Diese hat am selben Tage zur Urkunde des Standesbeamten erklärt, dem Kind den Familiennamen des Beteiligten zu 2 zu erteilen, der in die Namenserteilung einwilligte. Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragten, die Vaterschaftsanerkennung und die Namenserteilung im Geburtenbuch des Kindes beizuschreiben.
Der Standesbeamte hat Zweifel, ob die Vaterschaftsanerkennung zu dem verstorbenen Kind wirksam geworden und bei zuschreiben ist und ob die Namenserteilung entgegengenommen und im Geburtenbuch eingetragen werden kann. Die Beteiligte zu 3 hat gemäß § 45 Abs. 2 PStG eine gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 10.1.2000 den Standesbeamten angewiesen, von Bedenken gegen die Entgegennahme der Vaterschaftsanerkennung und der Namenserteilung sowie deren Beischreibung im Geburtenbuch abzusehen.
Gegen diesen am 3.2.2000 zugestellten Beschluß hat die Beteiligte zu 3 am 16.2.2000 sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit Beschluß vom 6.3.2000 zurückgewiesen hat. Gegen diese am 23.3.2000 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 3.4.2000 eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3. Sie ist der Auffassung, daß nach dem Tod des Kindes weder eine freiwillige Anerkennung der Vaterschaft noch eine Namenserteilung durch die Mutter möglich ist.
II.
Das zulässige Rechtsmittel (§ 49 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 PStG, § 27 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3, Abs. 4, § 22 Abs. 1, § 21 FGG) führt zur teilweisen Aufhebung der angegriffenen Entscheidung.
1. Das Beschwerdegericht hält die nach dem Tod des Kindes abgegebene Vaterschaftsanerkennung für wirksam, weil die notwendige Zustimmung der Mutter vorliege. Zwar bedürfe es auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter die elterliche Sorge nicht zustehe; dies sei im vorliegenden Fall aber nicht erforderlich, weil die Mutter nur deswegen nicht mehr sorgeberechtigt sei, weil das Kind nicht mehr lebe. Eines gerichtlichen Feststellungsverfahrens bedürfe es in diesem Fall nicht. Es sei auch ein schutzwürdiges Interesse nicht verheirateter Eltern eines nach der Geburt verstorbenen Kindes anzuerkennen, dem Kind noch nach dem Tod den Familiennamen des Vaters erteilen zu können. Es genüge für die von der Mutter vorzunehmende Namenserteilung, daß diese die elterliche Sorge bis zum Tod des Kindes gehabt habe.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 45 Abs. 2, § 49 Abs. 2, § 48 Abs. 1 PStG, § 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) insoweit stand, als es den Standesbeamten angewiesen hat, die Erklärungen der Beteiligten zu 1 und 2 zur Vaterschaftsanerkennung entgegenzunehmen und einen entsprechenden Randvermerk im Geburtenbuch einzutragen. Soweit die Vorinstanzen den Standesbeamten angewiesen haben, auch die Erkl...