Entscheidungsstichwort (Thema)
Personenstandssache. Eintragung einer Vaterschaftsanerkennung
Leitsatz (amtlich)
Nach der Neuregelung der Zustimmungserfordernisse zur Vaterschaftsanerkennung durch das KindRG kann die Vaterschaft auch nach dem Tod des Kindes anerkannt werden.
Normenkette
BGB § 1592 Nr. 2, § 1595 Abs. 1-2, § 1600e Abs. 2; PStG § 29 Abs. 1, § 45
Verfahrensgang
LG Deggendorf (Zwischenurteil vom 20.04.2000; Aktenzeichen 1 T 9/00) |
AG Deggendorf (Zwischenurteil vom 22.12.1999; Aktenzeichen UR III 15/99) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluß des Landgerichts Deggendorf vom 20. April 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1 ist die Mutter des am 15.6.1999 geborenen Mädchens, das am 21.6.1999 verstarb. Sie ist jugoslawische Staatsangehörige und unverheiratet. Im Geburtenbuch wurde das Kind am 23.6.1999 mit dem Familiennamen der Mutter eingetragen. Der Beteiligte zu 2 ist ebenfalls jugoslawischer Staatsangehöriger. Er hat am 24.6.1999 zur Urkunde des Urkundsbeamten des Kreisjugendamts die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter (Beteiligte zu 1) anerkannt. Das Kreisjugendamt hat die Urkunde dem Standesbeamten zur Eintragung der Vaterschaftsanerkennung in das Geburtenbuch vorgelegt. Dieser hat Zweifel, ob die Vaterschaftsanerkennung zu dem verstorbenen Kind wirksam geworden ist und im Geburtenbuch eingetragen werden kann. Der Beteiligte zu 3 (Standesamtsaufsicht) hat hierzu die gerichtliche Entscheidung gemäß § 45 Abs. 2 PStG beantragt.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 22.12.1999 entschieden, daß die Beischreibung der Vaterschaftsanerkennung zu unterbleiben hat. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3 hat das Landgericht mit Beschluß vom 20.4.2000 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Standesbeamten angewiesen, die Beischreibung der Vaterschaftsanerkennung zum Geburtseintrag vorzunehmen. Gegen diese ihm formlos mitgeteilte Entscheidung hat der Beteiligte zu 3 sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, daß nach dem Tod des Kindes eine Vaterschaftsanerkennung nicht möglich sei.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig; sie ist insbesondere rechtzeitig, nachdem entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG die Rechtsmittelfrist mangels Zustellung nicht in Gang gesetzt worden ist (§ 49 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 PStG, § 27 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3, Abs. 4, § 22 Abs. 1, § 21 FGG). Sie hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat gegen die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung keine Bedenken und hält ihre Beischreibung zum Geburtseintrag des Kindes auch noch nach dessen Tod für möglich, da nach § 1595 Abs. 1 und 2 BGB die Vaterschaftsanerkennung nur mehr der Zustimmung der Mutter bedürfe, der zusätzlichen Zustimmung des Kindes nur in dem hier nicht vorliegenden Fall, daß der Mutter die elterliche Sorge nicht zustehe. Wegen des Erfordernisses der Zustimmung des Kindes nach altem Recht sei das gerichtliche Feststellungsverfahren nach dem Tod des Kindes die letzte Möglichkeit gewesen, die Vaterschaft klarzustellen. Aus dem Umstand, daß der Gesetzgeber des Kindschaftsrechtsreformgesetzes das gerichtliche Feststellungsverfahren (§ 1600n BGB a.F.) in die Neuregelung des Abstammungsrechts unter erweiterten Voraussetzungen übernommen habe (§ 1600e BGB), könne im Hinblick auf die geänderten Zustimmungserfordernisse nicht geschlossen werden, daß bei Tod des Kindes nach der Geburt allein die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung zulässig sei.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 45 Abs. 2, § 49 Abs. 2, § 48 Abs. 1 PStG, § 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO). Es hat zu Recht die Eintragung der Vaterschaftsanerkennung des Beteiligten zu 2 zum Geburtseintrag des Kindes angeordnet.
a) Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß die im Hinblick auf die jugoslawische Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 1 und 2 zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben und das deutsche Verfahrensrecht anzuwenden ist. Es geht um die Eintragung des Vaterschaftsanerkenntnisses im deutschen Geburtenbuch; die internationale Zuständigkeit folgt aus der örtlichen Zuständigkeit (vgl. § 50 Abs. 1 PStG; BayObLGZ 1995, 238/240).
b) Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist die vom Standesbeamten gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 PStG gestellte Frage, ob das nach dem Tod des Kindes abgegebene Vaterschaftsanerkenntnis wirksam ist und im Geburtenbuch beigeschrieben werden kann. Über die Beantwortung der gestellten Frage hinaus hat das Gericht im Verfahren gemäß § 45 PStG zu entscheiden, ob der Standesbeamte die konkrete, von der Beantwortung der Frage abhängige Amtshandlung vorzunehmen hat oder nicht (vgl. BayObLG FGPrax 1996, 62).
Gemäß § 29 Abs. 1 PStG ist die nach der Geburt anerkannte Vaterschaft im Wege eines Randvermerks zum Geburtseintrag im Geburtenbuch einzutragen, um die nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG erforderlichen Eintragungen zu ergänzen. Die Eintragung der anerkannten Vate...