Rz. 27

Um den Schutz der Verkehrsunfallopfer möglichst lückenlos zu gestalten, ist gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 PflVG ein "Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen" (Entschädigungsfonds) gebildet worden, der insbesondere dann eintritt, wenn

das schädigende Fahrzeug nicht ermittelt werden kann (Nr. 1)
eine Haftpflichtversicherung überhaupt nicht besteht (Nr. 2)
der Halter von der Versicherungspflicht befreit ist (Nr. 2a)
die Haftpflichtversicherung wegen Vorsatz (§ 103 VVG) nicht einzutreten braucht (Nr. 3)
ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des leistungspflichtigen Versicherers gestellt worden ist (Nr. 4).
 

Rz. 28

Der Anspruch gegen den Entschädigungsfonds besteht nur subsidiär, wenn weder gegen den Halter, den Eigentümer oder den Fahrer noch aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung Schadenersatzansprüche durchgesetzt werden können (vgl. § 12 Abs. 1 S. 2 bis 5 PflVG).

Diese Subsidiarität besteht auch gegenüber einem anderen Schadenversicherer (Kaskoversicherung, private Krankenversicherung).

 

Rz. 29

Bei Unfallflucht des Schädigers ist der Leistungsanspruch nochmals eingeschränkt:

Schmerzensgeld wird nur bei besonderer Schwere der Verletzung zur Vermeidung grober Unbilligkeit gezahlt (vgl. § 12 Abs. 2 S. 1 PflVG)
Sachschäden am Fahrzeug werden überhaupt nicht ersetzt (vgl. § 12 Abs. 2 S. 2 PflVG), während für weitere Schäden ein Selbstbehalt von 500 EUR gilt. Ausnahmsweise werden Sachschäden am Fahrzeug aber dann ersetzt, "wenn der Entschädigungsfonds aufgrund desselben Ereignisses zur Leistung einer Entschädigung wegen der Tötung einer Person oder der erheblichen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Ersatzberechtigten oder eines Fahrzeuginsassen des Fahrzeugs verpflichtet ist" (§ 12 Abs. 2 S. 2 PflVG).
 

Rz. 30

Der Entschädigungsfonds wird von Beiträgen aller Kraftfahrzeugversicherer gespeist. Der Entschädigungsfonds wird von einem eingetragenen Verein verwaltet, an den auch Ansprüche zu richten sind:

Verein Verkehrsopferhilfe e.V.

Wilhelmstr. 43/43 G

10117 Berlin

Tel: (030) 20 20 5858

Fax: (030) 20 20 5722

www.verkehrsopferhilfe.de

voh@verkehrsopferhilfe.de

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge