Rz. 196

Grundsätzlich werden Kosten, die aufgrund einer gütlichen Erledigung, insbesondere eines Vergleiches, nicht dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entsprechen, nicht übernommen. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass Zugeständnisse bei der Kostenverteilung zu Lasten der Rechtsschutzversicherung gemacht werden.

Die Regelung des § 5 Abs. 3 lit. b ARB 2010 ist nicht anzuwenden, wenn die Parteien in einem Rechtsstreit sich über die Hauptsache in einem gerichtlichen Vergleich geeinigt haben und hiernach den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären und zur Kostenfrage dann nach § 91a ZPO Kostenentscheidung des Gerichtes beantragen.[125]

[125] LG Köln r+s 2006, 453.

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