Rz. 253

In § 5 Abs. 5 lit. a ARB 2010 ist geregelt, dass der Rechtsschutzversicherer für die Übersetzung der schriftlichen Unterlagen sorgt, die zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland notwendig sind. Er trägt die hierbei anfallenden Kosten. Der Rechtsschutzversicherer hat also nicht nur die Übersetzungskosten zu zahlen. Vielmehr obliegt es ihm auch, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht, den Übersetzer auszuwählen und zu beauftragen.

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