Rz. 94

Wird über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, so gehört der Schuldbefreiungsanspruch gegen die Rechtsschutzversicherung zur Insolvenzmasse und verwandelt sich bei Fälligkeit in einen Zahlungsanspruch auf den vollen Betrag der Kostenschuld. Der Anspruch ist nicht begrenzt auf die Insolvenzquote.

 

Rz. 95

Demgegenüber hat der Kostengläubiger, von dessen Anspruch der Versicherungsnehmer zu befreien war, infolge des Insolvenzverfahrens nur Anspruch auf die Insolvenzquote, während die Rechtsschutzversicherung als Freistellungsschuldner den vollen Betrag an die Insolvenzmasse zu zahlen und insoweit den Insolvenzverwalter zu befriedigen hat.[69] Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Rechtsschutzversicherung in Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nach ihr den Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers durch Zahlung an dessen Anwalt erfüllt. Alsdann ist die Rechtsschutzversicherung von der Verpflichtung zur Leistung an die Insolvenzmasse gem. § 82 S. 1 InsO befreit.[70]

[69] Harbauer/Bauer, ARB 2000, § 5 Rn 248.
[70] Harbauer/Bauer, a.a.O.

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