Rz. 69

Hat bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bei nur gegebener quotenmäßiger Haftung die Haftpflichtversicherung des Schädigers die angefallenen Gebühren nur teilweise zu tragen, so verbleibt eine Kostendifferenz zwischen den Gebühren, die die Haftpflichtversicherung gezahlt hat, und den Gebühren, die sich ergeben auf der Grundlage der insgesamt geltend gemachten Ansprüche.

Die Gebührendifferenz kann der Anwalt gegenüber seinem Auftraggeber geltend machen. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, so hat diese den Mandanten bzw. Versicherungsnehmer von diesem Gebührenanspruch des Anwaltes freizustellen.[54]

[54] Vgl. hierzu ausführlich Buschbell/Baschek, Straßenverkehrsrecht, § 33 Rn 75; vgl. Buschbell/Baschek, a.a.O., § 32 Rn 35 f. mit Berechnungsbeispiel.

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