Rz. 44

Auch bei einer Beteiligung einer Rechtsschutzversicherung sind die allgemeinen Grundsätze zu beachten, nach denen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Unterbevollmächtigten besteht.

Die Voraussetzungen der Beanspruchung auf Erstattung von Verkehrsanwaltskosten sind jedoch nicht zu messen an der Notwendigkeit i.S.v. § 91 ZPO.[40]

 

Rz. 45

Beauftragt eine vor einem auswärtigen Gericht klagende Partei einen in der Nähe ihres Wohnsitzes ansässigen Anwalt mit der gerichtlichen Vertretung, sind die Kosten des von diesem eingeschalteten Unterbevollmächtigten am Gerichtsort jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn sie die (fiktiven) Reisekosten des Prozessbevollmächtigten am Wohnsitz der Partei nicht erheblich übersteigen.[41] Aus diesem Grundsatz folgt bei der Beteiligung einer Rechtsschutzversicherung, dass zu deren Gunsten der Anspruch auf Erstattung der Kosten geltend zu machen ist.

[40] BGH zfs 2007, 712 = r+s 2007, 195 = AGS 2007, 6 = VersR 2007, 488.

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