Rz. 130

Grundsätzlich kann der Anwalt den Inhalt der Vergütungsvereinbarung und insbesondere die Höhe der zu vereinbarenden Vergütung frei vereinbaren. Hierbei kann der Anwalt sich an möglichen Berechnungsmodellen orientieren. Als Stichworte für Berechnungsmodelle sind zu nennen

Pauschalvergütung,
Zeitvergütung,
Vereinbarung fester Anteile (jedoch nur, wenn die in Bezug genommene Größe feststeht),
Bestimmung durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer.[89]
 

Hinweis für die Praxis

Bei der Erteilung einer Beratung ist es in jedem Fall empfehlenswert, Einzelheiten zum Inhalt der Beratung festzuhalten und darüber hinaus, den Zeitaufwand einschließlich Erfassen der ggf. auszuwertenden Unterlagen. Hierdurch wird eine ggf. notwendige Begründung der Angemessenheit der Vereinbarung erleichtert.

 

Rz. 131

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass diese Änderungen nur für Versicherungsfälle gelten, die unter der Geltung der modifizierten ARB 2008/2010 eintreten. Verträge mit Bestand, denen die ARB 75 oder die ARB 94/2000 zugrunde liegen, gelten unverändert weiter. Hiernach trägt der Rechtsschutzversicherer die gesetzlichen Gebühren des für den Versicherungsnehmer tätigen Anwaltes gem. § 5 Abs. 1 lit. a ARB 94/2000 (§ 2 Abs. 1 lit. a ARB 75).

 

Rz. 132

Es ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die vereinbarte Gebühr keine gesetzliche ist, sondern eine vertragliche Gebühr.[90]

 

Rz. 133

Bei Versicherungsfällen im Ausland gilt die in Deutschland geltende gesetzliche Regelung nicht. Hier muss gesehen werden, dass die Vergütung zu tragen ist, die sich nach der Rechtslage der Gebührenvergütung im Ausland ergibt. Andererseits ist auch daran zu denken, dass die Rechtsschutzversicherungen insoweit reagieren und eine Leistungsbeschränkung anführen in dem Sinn, dass die gleichen Grundsätze gelten wie nach deutschem Recht.

 

Rz. 134

Die Problematik der Liquidation gegenüber der Rechtsschutzversicherung relativiert sich dadurch, dass zwischen zahlreichen Anwaltskanzleien und Rechtsschutzversicherern entsprechende Gebührenvereinbarungen getroffen sind.

[89] Vgl. hierzu im Einzelnen Schneider, a.a.O., S. 563; vgl. auch Schneider, Die Vergütungsvereinbarung, Rn 661 ff.
[90] Bauer, Rechtsentwicklung bei den ARB bis Anfang 2006, NJW 2006, 1484 (1485).

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