Rz. 27

Anders als nach den §§ 119 ff. BGB kann eine letztwillige Verfügung auch wegen eines Motivirrtums angefochten werden.[49] Anfechtungsberechtigt ist gemäß § 2080 BGB jeder, dem die Aufhebung der Verfügung unmittelbar zustattenkommen würde.[50] Zur Verhinderung der Anfechtung eines Testaments wegen Motivirrtums des Erblassers empfiehlt sich in bestimmten Fällen die so genannte motivierte Erbeinsetzung. Bei einer solchen legt der Erblasser die Beweggründe für seine Verfügungen im Einzelnen dar und schafft somit eine erheblich erschwerte Beweissituation für eventuell später anfechtende Personen, die sich auf bestimmte angebliche Motivirrtümer des Erblassers stützen. Sie ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn der Erblasser eine nach den Erfahrungen des Lebens "ungewöhnliche" Verfügung trifft, sodass damit zu rechnen ist, dass eine spätere Anfechtung nicht ausbleibt. Gleiches gilt auch zur Vermeidung einer anderslautenden Auslegung.

 

Rz. 28

Muster 10.6: Motivierte Erbeinsetzung

 

Muster 10.6: Motivierte Erbeinsetzung

Ich, _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, bin verwitwet und lebe seit 15 Jahren allein in _________________________. Aus der Ehe mit meiner Frau _________________________, geb. am _________________________, verstorben am _________________________, habe ich zwei Söhne, _________________________, geb. am _________________________, und _________________________, geb. am _________________________. Nach dem Tod meiner Ehefrau habe ich meine beiden Kinder nicht mehr gesehen. Sie haben sich nicht mehr um mich gekümmert.

Ich bestimme daher zum alleinigen Vollerben meines gesamten Vermögens die Welthungerhilfe e.V. in _________________________, und zwar unabhängig davon, ob sich meine beiden Söhne oder einer von ihnen in Zukunft noch um mich kümmern werden oder nicht, und unabhängig davon, ob beide oder einer meiner Söhne eigene Abkömmlinge hat.

Ich habe diese Erbeinsetzung bewusst getroffen, sodass sie weder anfechtbar noch durch gesetzliche oder richterliche Auslegungsregeln umzudeuten ist.

[49] Palandt/Weidlich, § 2078 Rn 4.
[50] Palandt/Weidlich, § 2080 Rn 1.

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