Rz. 389

Mit Eintritt des Nacherbfalls geht kraft Gesetzes der Nachlass auf den Nacherben über, § 2139 BGB. Bezüglich der auf den Vorerben eingetragenen Grundstücke wird das Grundbuch damit wieder unrichtig. Eine entsprechende Berichtigung auf den Nacherben ist nach denselben Regeln wie bei der Berichtigung auf den Vorerben vorzunehmen.

Anmerkung zum Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts: Nur wenige erbrechtliche Ansprüche verjähren noch in 30 Jahren, weil die Sonderverjährungsvorschrift für familien- und erbrechtliche Ansprüche des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB aufgehoben wurde. Der Anspruch des Nacherben gem. § 2130 BGB auf Herausgabe des Nachlasses gegenüber dem Vorerben bzw. dessen Erben verjährt nach wie vor in 30 Jahren, vgl. § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?