Rz. 345
Unterliegt das betreffende Grundstück der Verwaltung des Testamentsvollstreckers, so hat ausschließlich er das Verfügungsrecht darüber (§§ 2205, 2211 BGB).
Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, so haben die Erben keine Verfügungsmacht, und zwar ab dem Erbfall und nicht erst ab der Annahme des Testamentsvollstreckeramtes.
Dem Grundbuchamt steht bezüglich der Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Verfügung über den Nachlassgegenstand eine eigene Prüfungskompetenz zu. Verfügt der Testamentsvollstrecker über das Nachlassgrundstück, so hat er seine Stellung als Testamentsvollstrecker nachzuweisen durch
a) |
Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, das vom Nachlassgericht erteilt wird, § 2368 BGB, oder |
b) |
Vorlage einer beglaubigten Abschrift eines ENZ, Art. 68, 69, 70 EuErbVO, oder |
c) |
Vorlage einer beglaubigten Abschrift der in notarieller Urkunde enthaltenen Einsetzung zum Testamentsvollstrecker und der Niederschrift des Nachlassgerichts über die Eröffnung der betreffenden Verfügung von Todes wegen, § 35 Abs. 2 GBO. Wie beim Erbschein ist auch beim Testamentsvollstreckerzeugnis eine Ausfertigung vorzulegen (keine Abschrift). Werden die Nachlassakten beim selben Amtsgericht geführt, so kann auf das dort befindliche Testamentsvollstreckerzeugnis Bezug genommen werden. |
Rz. 346
Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt nicht kraft Gesetzes mit dem Erbfall, sondern erst mit der ausdrücklichen Annahme durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht (§ 2202 BGB). Deshalb muss dieser Umstand dem Grundbuchamt noch gesondert nachgewiesen werden. In der Praxis enthalten die Niederschriften über die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen häufig die Erklärung des Testamentsvollstreckers, dass er sein Amt gegenüber dem Nachlassgericht annehme. Ist eine solche Erklärung in der Eröffnungsniederschrift nicht enthalten, so muss der Testamentsvollstrecker noch eine entsprechende Bestätigung des Nachlassgerichts über die Annahme seines Amtes vorlegen (vgl. das Muster zum Grundbuchberichtigungsantrag Rdn 339). Der Erbschein selbst reicht zur Legitimation des Testamentsvollstreckers nicht aus, weil auch dort der Name des Testamentsvollstreckers nicht genannt ist, sondern lediglich die Tatsache der Testamentsvollstreckungsanordnung (§ 352b Abs. 2 FamFG).
Rz. 347
Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker in einem notariellen Testament ernannt, kann der Nachweis der Annahme des Amtes durch ein Annahmezeugnis des Nachlassgerichts geführt werden. Ein solches Annahmezeugnis ist als ein auf die Frage der wirksamen Amtsannahme beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis zu qualifizieren. Für den grundbuchverfahrensrechtlichen Nachweis der Amtsannahme reicht eine schlichte Bestätigung des Nachlassgerichts über den dortigen Eingang einer privatschriftlichen Annahmeerklärung nicht aus.
Rz. 348
Nach der Prüfung der ordnungsgemäßen Legitimation des Testamentsvollstreckers hat das Grundbuchamt Antrags- und Bewilligungsberechtigung des Testamentsvollstreckers – im Falle einer Eigentumsumschreibung auch die Auflassungserklärung gem. § 20 GBO – zu prüfen. Im Falle der Verfügung eines Testamentsvollstreckers zur Erfüllung einer Zweckauflage hat das Grundbuchamt im Rahmen des § 20 GBO das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen.
§ 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB (Konvaleszenz) ist weder direkt noch analog anwendbar auf eine unwirksame Verfügung eines Testamentsvollstreckers vor Amtsantritt. Daher wird die vor Amtsantritt getroffene unwirksame Verfügung des zum Testamentsvollstrecker Ernannten nicht dadurch wirksam, dass dieser später das Amt annimmt und damit die Verfügungsbefugnis erlangt.
Rz. 349
Da der Testamentsvollstrecker grundsätzlich keine unentgeltlichen Verfügungen vornehmen darf (§ 2205 S. 3 BGB), hat das Grundbuchamt auch die Entgeltlichkeit der Verfügung des Testamentsvollstreckers festzustellen. Eine unentgeltliche Verfügung liegt dann vor, wenn der Testamentsvollstrecker objektiv betrachtet ohne gleichwertige Gegenleistung ein Opfer aus der Erbschaftsmasse bringt und subjektiv betrachtet entweder den Mangel der Gleichwertigkeit der Gegenleistung erkennt oder doch bei ordnungsgemäßer Verwaltung der Masse das Fehlen oder die Unzulänglichkeit der Gegenleistung hätte erkennen müssen. Dabei steht eine nur teilweise unentgeltliche Verfügung einer insgesamt unentgeltlichen Verfügung gleich. Eine Verfügung ist also dann entgeltlich, wenn in den Nachlass eine Gegenleistung fließt, die dem gleichwertig ist, was aus dem Nachlass weggegeben wird. Damit ist die Veräußerung eines Grundstücks dann entgeltlich, wenn der Gegenwert – in der Regel der Kaufpreis – wertentsprechend ist. Dabei ist also im Einzelfall zu entscheiden, ob eine derartige (Teil-)Unentgeltlichkeit anzunehmen ist.
Rz. 350
Im Zusammenhang mit § 2205 S. 3 BGB ist es demnach Sache des Grundbuchamts festzustellen, ob eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Verfügung vorliegt. Dabei darf zwar das Grundbuchamt im Allgemeinen davon a...