[_________________________ Im Falle notarieller Beurkundung: Beurkundungsformalien]
I. Vorwort
1. Nachlassbestand
Am _________________________ ist der Erblasser E (nachfolgend "Erblasser" genannt) verstorben. In seinem Nachlass befindet sich als einziger Nachlassgegenstand noch das Gebäudegrundstück _________________________. Alle drei darin befindlichen Wohnungen sind vermietet. Mietrückstände bestehen nicht. In Abt. II ist das Grundstück nicht belastet, in Abt. III Nr. 1 ist jedoch eine Grundschuld für die X-Bank in Höhe von _________________________ EUR eingetragen. Sie dient der Absicherung eines Darlehens, das der Erblasser aufgenommen hat. Der Passivsaldo des Darlehens hat per _________________________ einen Stand von _________________________ EUR. Außer den öffentlichen Abgaben für das Gebäudegrundstück bestehen weitere Nachlassverbindlichkeiten nicht mehr. Auch weitere Nachlassgegenstände sind nicht mehr vorhanden.
Der Wert des Gebäudegrundstücks wurde von dem Sachverständigen _________________________ zum Stichtag _________________________ auf einen Verkehrswert von _________________________ EUR geschätzt. Dieses Schätzgutachten ist die wirtschaftliche Basis für die vorliegende Vereinbarung.
2. Erbfolge
Der Erblasser hat keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen und wurde kraft Gesetzes beerbt von W zur Hälfte und von T und S zu je einem Viertel.
Über dieses Erbrecht hat das Amtsgericht – Nachlassgericht _________________________ – einen Erbschein erteilt, von dem eine Ausfertigung heute vorliegt.
3. Teilnachlassauseinandersetzung
Der Miterbe S ist gewillt, sich um seine erbrechtliche Beteiligung am Nachlass des Erblassers abfinden zu lassen und als Folge davon aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden. Diesem Zweck dient diese Vereinbarung.
II. Abfindungsvereinbarung
1. Ausscheiden des S
Die drei Miterben W, T und S sind sich darüber einig, dass der Miterbe S zum _________________________ aus der Erbengemeinschaft nach dem Erblasser ausscheidet. Mit dem Wirksamwerden dieser Abschichtungsvereinbarung ist S nicht mehr Mitglied der Erbengemeinschaft und sein Anteil wächst nach der BGH-Rechtsprechung kraft Gesetzes den beiden Miterben W und T im Verhältnis 2 : 1 an, so dass W und T folgende neue Beteiligungen am Nachlass haben werden:
W originär: ½ = 6/12 + von S: 2/12 = 8/12 = neue Beteiligung ⅔.
T originär: ¼ = 3/12 + von S: 1/12 = 4/12 = neue Beteiligung ⅓.
2. Abfindung
Als Abfindung erhält S von den beiden Miterben W und T den Geldbetrag von _________________________ EUR, zahlungsfällig am _________________________ und bis dahin unverzinslich. Für den Fall des Verzugs werden _________________________ % Zinsen jährlich vereinbart. W und T haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis tragen W ⅔ und T ⅓ diese Zahlungsverpflichtung.
S ist an den Einnahmen und Ausgaben für das Gebäudegrundstück bis zum Ende des Monats _________________________ beteiligt.
3. Freistellungsverpflichtung
S ist mit Wirkung vom _________________________ von allen Nachlassverbindlichkeiten im Außenverhältnis, insbesondere von dem in Abschnitt I genannten Grundpfanddarlehen freizustellen. Jeder Vertragsteil ist berechtigt, die Miterben W und T sind verpflichtet, die Entlassung des ausscheidenden Miterben S aus jeder Mithaft ohne jegliche Bedingung oder Auflage für das genannte Bankdarlehen auch im Außenverhältnis durch Genehmigung des Gläubigers herbeizuführen. Bis dahin ist Erfüllungsübernahme vereinbart.
4. Verzicht auf die erbrechtliche Beteiligung
Der Miterbe S verzichtet hiermit auf seine Beteiligung am Nachlass des Erblassers unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Abfindungszahlung an ihn erbracht wird und die _________________________ Bank ihn im Außenverhältnis aus der Haftung für die Darlehensschuld entlässt. Die Miterben W und T sind damit einverstanden.
Alle drei Miterben sind sich darüber einig, dass mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung die neuen Beteiligungsquoten der verbleibenden Miterben in dem in Ziff. II/1. bezeichneten Verhältnis bestehen werden.
III. Grundbuchunrichtigkeit
Mit dem Wirksamwerden der Abschichtungsvereinbarung wird das Grundbuch unrichtig werden. W und S werden die alleinigen Eigentümer des bezeichneten Gebäudegrundstücks sein. Die Beteiligten verpflichten sich, bei der Abgabe aller grundbuchrechtlichen Erklärungen, die zur Berichtigung des Grundbuchs erforderlich sind, in der notwendigen Form mitzuwirken.
IV. Kostentragung
Die Kosten dieser Vereinbarung und ihres Vollzugs tragen W und T, und zwar im Innenverhältnis W zu ⅔ und T zu ⅓.
[Im Falle notarieller Beurkundung der Vereinbarung:
(1) Grundbuchberichtigungsbewilligung, Zustimmung und Berichtigungsantrag
(2) Der Notar wird angewiesen, diesen Vertrag zum Vollzug der Grundbuchberichtigung erst dann dem Grundbuchamt vorzulegen, wenn ihm der Eintritt der aufschiebenden Bedingungen gemäß Ziffer II/4. von A schriftlich bestätigt oder von W und T nachgewiesen wurde.
(3) W und T unterwer...