An das
Landgericht
– Zivilkammer –
_________________________
Klage
des Herrn _________________________
– Klägers –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
Frau _________________________
– Beklagte –
wegen Grundbuchberichtigung.
Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen die Beklagte und werde in dem zu bestimmenden Termin beantragen, für Recht zu erkennen:
Die Beklagte wird verurteilt, der Berichtigung des Grundbuchs dahin gehend zuzustimmen, dass als Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts _________________________ für _________________________ Band _________________________, Heft _________________________, BV Nr. _________________________ eingetragenen Grundstücks Gemarkung _________________________, Flst. Nr. _________________________, Größe _________________________, der Kläger zusammen mit Frau _________________________, wohnhaft in _________________________ in Erbengemeinschaft nach dem am _________________________ verstorbenen Herrn _________________________, zuletzt wohnhaft gewesen in _________________________, eingetragen werden.
Falls die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 bzw. § 307 ZPO vorliegen, bitte ich um Erlass eines Versäumnis- bzw. Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung.
Begründung:
Mit der Klage macht der Kläger gegen die Beklagte einen Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB in Prozessstandschaft nach § 2039 BGB geltend.
1. Sachverhalt
Die Beklagte ist die Nichte des Klägers und Enkelin des Vaters des Klägers. Der Vater des Klägers, der am _________________________ verstorbene Herr _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________ (im Folgenden "Erblasser" genannt) hatte zwei Kinder: den Kläger und die Mutter der Beklagten (die Schwester des Klägers).
Erben des Erblassers wurden kraft Gesetzes nach dem Erbschein des Nachlassgerichts _________________________ vom _________________________, Az. _________________________ der Kläger und die Mutter der Beklagten je zur Hälfte.
Beweis: Begl. Abschrift des Erbscheins des Nachlassgerichts _________________________ vom _________________________ Az. _________________________ – Anlage K 1 –, dessen Original-Ausfertigung im Verhandlungstermin vorgelegt werden wird.
Mit Schenkungsvertrag vom _________________________, beurkundet von Notar _________________________, UR-Nr. _________________________ hat der Erblasser der Beklagten das Hausgrundstück in _________________________, _________________________-straße, Grundbuchbezeichnung wie oben im Klagantrag, geschenkt. Die Auflassung ist in derselben Urkunde enthalten. Es handelt sich um eine sog. gemischte Schenkung, weil sich der Erblasser ein Wohnungsrecht an einer Zwei-Zimmer-Wohnung des verschenkten Gebäudes vorbehalten hatte, das aber mit seinem Tod erloschen ist. Die Eintragung der Beklagten im Grundbuch als Eigentümerin des auf sie übertragenen Gebäudegrundstücks ist am _________________________ erfolgt.
Beweis: Begl. Grundbuchblattabschrift über das streitgegenständliche Grundstück – Anlage K 2 –
Der Erblasser war jedoch im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und bei Erklärung der Auflassung vollständig geschäftsunfähig. Der Erblasser litt in den letzten sieben Lebensjahren an Schilddrüsenkrebs, Halswirbelsäulenkrebs (Knochenkrebs) und später auch an seniler Demenz mit zunehmender Progression. Seit ca. drei Monaten vor Abschluss des Schenkungsvertrages ist er nicht mehr geschäftsfähig gewesen. Der Erblasser ist im Alter von 84 Jahren gestorben.
Beweis: |
a) |
Sachverständiges Zeugnis des behandelnden Arztes, Herrn Dr. med. _________________________, der als von der Schweigepflicht entbunden anzusehen ist. |
|
b) |
Sachverständigengutachten |
2. Rechtliche Würdigung
Die Geschäftsunfähigkeit des Erblassers führte zur Nichtigkeit der Eigentumsübertragung auf die Beklagte (§§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 2 BGB). Damit ist der Erblasser Eigentümer des Gebäudegrundstücks geblieben. Diese Rechtsposition ist auf seine beiden Erben, den Kläger und seine Schwester, übergegangen (§ 1922 BGB).
Den Erben steht gegen die Beklagte ein Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB zu, den auch der Kläger in Prozessstandschaft für beide Erben nach § 2039 BGB geltend machen kann (RGZ 132, 83; BGHZ 14, 251 = NJW 1954, 1523; BGHZ 44, 367 = NJW 1966, 773; OLG Zweibrücken Rpfleger 1968, 88; Staudinger/Werner, § 2039 BGB Rn 24). Danach hat die Beklagte die Berichtigung des Grundbuchs in der Weise zu bewilligen, dass beide Erben als Eigentümer des Grundstücks in Erbengemeinschaft nach dem Erblasser eingetragen werden.
Die Feststellungen des Notars in der Schenkungsurkunde über die Geschäftsfähigkeit des Erblassers haben keine Bedeutung, weil der Notar als medizinischer Laie dazu keine endgültigen Aussagen machen konnte (OLG Frankfurt FamRZ 2000, 603 m. Anm. Günther, FamRZ 2000, 604).
Zur Befreiung des behandelnden Arztes, Herrn Dr. ______...