Rz. 1

Der Erblasser ist im Grundbuch als Alleineigentümer eines Grundstücks eingetragen. Beerbt wurde er von der Witwe zur Hälfte und von den beiden gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern zu je einem Viertel. Die Erbengemeinschaft bleibt bestehen; anstelle des Erblassers sollen die Erben in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen werden (zum Recht auf Grundbucheinsicht und dem Recht, Abschriften aus den Grundakten verlangen zu können, vgl. § 9 Rdn 48 ff.).

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