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Eine Regelung in der Insolvenz des Verkäufers[53] findet sich versteckt in § 107 InsO. In der Insolvenz des Vorbehaltsverkäufers kann der Käufer nach § 107 Abs. 1 InsO die Erfüllung des Kaufvertrages verlangen und dadurch Volleigentum erwerben. Dafür muss er aber im Besitz der Sache sein. Durch diese Regelung wird es nämlich dem Insolvenzverwalter genommen, das Anwartrecht des Käufers durch eine Vertragsablehnung zunichte zu machen.

[53] FK/Imberger, § 47 Rn 27.

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