Rz. 55

Unter Aussonderung ist zu verstehen, dass ein Dritter oder ein Insolvenzgläubiger die Massefremdheit eines Rechtes geltend macht. Bei einer Aussonderung unterliegt von Anfang an das Recht/der Gegenstand nicht dem Insolvenzbeschlag und muss daher vom Insolvenzverwalter aus der Masse freigegeben werden. Werden durch den Insolvenzverwalter bei der Inbesitznahme nach § 148 InsO Gegenstände in Beschlag genommen, die einem Dritten gehören, so kann sich der Dritte/Insolvenzgläubiger mit seinem ihm gebührenden Recht auf Aussonderung gegen die Verwertung des Gegenstandes wehren.

 

Rz. 56

Aussonderungsrechte nach § 47 InsO unterliegen auch nicht der Dispositionsfreiheit der Parteien. Der Insolvenzverwalter kann daher, außer in gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen, nicht ein nicht bestehendes Aussonderungsrecht anerkennen. Damit wird den Parteien genommen, ein nicht existierendes Aussonderungsrecht auch durch eine vertragliche Bestimmung im Vorfeld zu vereinbaren.

 

Rz. 57

Gegenstand des Aussonderungsrechtes können bewegliche und unbewegliche Gegenstände, persönliche und dingliche Rechte, der Besitz und Forderungen sein.[38] Der Aussonderung können nur individuell bestimmbare körperliche Gegenstände oder Rechte unterliegen. Bargeldbeträge unterliegen daher nicht der Aussonderung.[39] Insoweit erklärt sich auch, warum Geldbeträge aus Barkassen einer Aussonderung nicht unterliegen können.[40] Dieses Missverständnis herrscht bei vielen Kollegen vor und führt des Öfteren zu problematischen Situationen, insbesondere dann, wenn ein Insolvenzschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Barkasse nicht dem Verwalter herausgeben möchte, mit der Begründung, die dort verwahrten Gelder würden Dritten gehören. Vielfach treten in der Praxis solche Situationen auf, wenn der Insolvenzverwalter Zugriff auf die so genannte gut und prall gefüllte Haushaltskasse des Insolvenzschuldners nehmen möchte.

 

Rz. 58

Da sich die Aussonderung generell auf bestimmbare oder individuell bestimmbare Gegenstände und Rechte bezieht, gilt auch der sachenrechtliche Grundsatz der Spezialität und der Bestimmbarkeit.[41]

[38] FachanwKomm/Homann, § 47 Rn 5.
[39] Zur Aussonderung bei einem Treuhandkonto FachanwKomm/Homann, § 47 Rn 14.
[40] BGH BGHZ 58, 257.
[41] FachanwKomm/Homann, § 47 Rn 11.

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