Rz. 76

Bei dem einfachen Eigentumsvorbehalt[52] erfolgt die dingliche Übereignung nach § 929 S. 1 BGB unter der aufschiebenden Bedingung nach § 158 BGB, der vollständigen Zahlung des Kaufpreises aus einem Kaufvertrag, zur Absicherung des Verkäufers. Der Verkäufer der Sache bleibt in dieser Konstellation immer noch Eigentümer.

[52] FK/Imberger, § 47 Rn 19.

(1) Insolvenz des Verkäufers

 

Rz. 77

Eine Regelung in der Insolvenz des Verkäufers[53] findet sich versteckt in § 107 InsO. In der Insolvenz des Vorbehaltsverkäufers kann der Käufer nach § 107 Abs. 1 InsO die Erfüllung des Kaufvertrages verlangen und dadurch Volleigentum erwerben. Dafür muss er aber im Besitz der Sache sein. Durch diese Regelung wird es nämlich dem Insolvenzverwalter genommen, das Anwartrecht des Käufers durch eine Vertragsablehnung zunichte zu machen.

[53] FK/Imberger, § 47 Rn 27.

(2) Insolvenz des Käufers

 

Rz. 78

Im umgekehrten Fall steht bei der Insolvenz des Käufers[54] dem Insolvenzverwalter das Wahlrecht nach § 103 InsO zu. Wählt der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Kaufvertrages, so ist er nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO gezwungen, den Kaufpreis bzw. Restkaufpreis als Masseschuld zu zahlen. Er erwirbt dadurch Eigentum. Lehnt der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Kaufvertrages ab, so steht dem Vorbehaltsverkäufer ein Aussonderungsrecht zu, da er sein Eigentum nun geltend machen kann.

 

Rz. 79

Immer wieder taucht die Frage auf, wem das Nutzungsrecht an einem unter Eigentumsvorbehalt verkauften Gegenstand bis zur Erklärung des Insolvenzverwalters zusteht. § 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO verpflichtet den vorläufigen Insolvenzverwalter und später den Insolvenzverwalter, den Geschäftsbetrieb des Insolvenzschuldners bis zum Berichtstermin fortzuführen. Aus diesem Rechtsgedanken leitet sich dann auch ab, dass bis zum Zeitpunkt der Erklärung über sein ihm zustehendes Wahlrecht die Nutzung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstandes der Masse zuzusprechen ist. Der vorläufige und der endgültige Insolvenzverwalter sind aber verpflichtet, das Wirtschaftsgut so zu nutzen, dass kein Werteverzehr an ihm eintritt.

 

Rz. 80

Immer wieder versuchen Vorbehaltslieferanten, nach Kenntnis der Insolvenz gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter ihren Rücktritt vom Vertrag nach § 449 Abs. 2 BGB zu erklären. Mit dieser Rücktrittserklärung wollen die Vorbehaltslieferanten die Rücklieferung erreichen, aufgrund der Ausübungssperre nach § 107 Abs. 2 InsO gilt analog § 112 Nr. 1 InsO. Dadurch wird dem Vorbehaltslieferanten das Rücktrittsrecht genommen. Die Interessenlage nach § 112 InsO ist mit der des Eigentumsvorbehaltes gleichzusetzen. Ist aber bereits vor Insolvenzantragstellung der Rücktritt erklärt worden, so besteht ein wirksames Aussonderungsrecht.

[54] FK/Imberger, § 47 Rn 25.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge