Rz. 399
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stand der Klägerin ein Anspruch aus § 7 StVG, § 115 VVG nicht zu. Es fehle im Streitfall an dem Zurechnungszusammenhang zwischen dem "Betrieb" der Kraftfahrzeuge und dem entstandenen Schaden im Sinne des § 7 StVG. Der Zurechnungszusammenhang werde unterbrochen, wenn nach einem vorangegangenen Unfall die unfallbeteiligten Fahrzeuge endgültig gesichert seien. Dies gelte erst recht, wenn – wie hier – der Schaden durch ein schuldhaftes Verhalten eines Dritten verursacht werde. Die Rechtslage sei nicht der Konstellation der Selbstentzündung eines Pkw vergleichbar, sondern derjenigen, in der ein Dritter den Wagen vorsätzlich in Brand setze. Im vorliegenden Fall habe der Zeuge J. grob fahrlässig in das Geschehen eingegriffen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe er beide Batterien in dem Mercedes abklemmen müssen, um einen Kurzschluss und damit den Brand zu verhindern. Das nicht getan zu haben, sei ihm als schuldhaftes Fehlverhalten anzulasten. Der Zeuge betreibe eine Kfz-Werkstatt und habe den Pkw Mercedes im Rahmen seiner Berufsausübung abgeschleppt. Dass er selbst seine Kfz-Lehre nicht abgeschlossen habe, entlaste ihn daher nicht.
Rz. 400
Das Unfallgeschehen sei soweit abgeschlossen gewesen, dass die beteiligten Fahrzeuge von der Unfallstelle bereits entfernt und sicher – sogar außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes – verwahrt gewesen seien. Das Zweitgeschehen stehe nicht mehr in einem hinreichend engen Zusammenhang mit der unfallspezifischen Gefahrensituation. Der Zweitschaden sei von dem Erstunfall räumlich und zeitlich deutlich entfernt und hinzu komme ein in die Kausalkette maßgeblich eintretender Dritter, der durch sein Verhalten den Schaden so "prägend" verursacht habe, dass der vorangegangene Betrieb nicht mehr adäquat kausal sei. Der Schaden sei nicht "im Eifer des Gefechts" entstanden, sondern eigenverantwortlich bei dem Einstellen des ersichtlich stark unfallgeschädigten Pkws in die Garage, ohne die Batterie abzuklemmen.
Rz. 401
Diese Erwägungen hielten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Die Klägerin hatte dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz des ihren Versicherungsnehmern entstandenen Sachschadens gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 86 Abs. 1 VVG und § 398 BGB, § 421 BGB.
Rz. 402
Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" verletzt bzw. beschädigt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (Senatsurt. v. 24.3.2015 – VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681 Rn 5; v. 21.1.2014 – VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn 5; v. 31.1.2012 – VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn 17; vgl. ferner Senatsurt. v. 5.7.1988 – VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (Senatsurt. v. 24.3.2015 – VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681 Rn 5; v. 21.1.2014 – VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn 5; v. 31.1.2012 – VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn 17; vgl. ferner Senatsurt. v. 3.7.1962 – VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. Senatsurt. v. 24.3.2015 – VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681 Rn 5; v. 21.1.2014 – VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn 5; v. 26.2.2013 – VI ZR 116/12, NJW 2013, 1679 Rn 15; v. 13.7.1982 – VI ZR 113/81, NJW 1982, 2669; v. 3.7.1962 – VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 317 f.).
Rz. 403
Nach diesen Grundsätzen war der geltend gemachte Brandschaden der von den Fahrzeugen der Versicherungsnehmer der Beklagten ausgehenden Betriebsgefahr im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG zuzurechnen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde das Brandgeschehen durch einen Kurzschluss am zum Kühlerlüfter-Motor führenden Leitungssatz des Pkw Mercedes ausgelöst, der seinerseits auf das vorangegangene Unfallgeschehen vom 7.4.2015 und die dabei aufgetre...