Rz. 414
Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht.
Rz. 415
Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde der Brand durch eine defekte Betriebseinrichtung verursacht, nämlich durch einen Defekt an der Fahrzeugelektrik im Bereich des Fahrzeugrahmens rechts, der zu einem Kurzschluss führte. Der geltend gemachte Schaden unterfiel damit nach Art und Entstehungsweise dem Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist das Schadensgeschehen jedoch auch in diesen Fällen – im Gegensatz etwa zu einem vorsätzlichen Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeuges (vgl. Senatsurt. v. 27.11.2007 – VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn 11 f.) – durch das Kraftfahrzeug selbst und die von ihm ausgehenden Gefahren entscheidend (mit)geprägt worden. Hierzu reicht es aus, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht.
Rz. 416
Demnach lagen im Streitfall keine Umstände vor, die den Schutzzweckzusammenhang zwischen der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schadensursächlichen Betriebseinrichtung und dem Brandschaden entfallen lassen konnten.
Rz. 417
Dass der Schaden auf einem Privatgelände eingetreten war, stand einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG nicht grundsätzlich entgegen. Für das Eingreifen der Halterhaftung war hier auch nicht ausschlaggebend, ob das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Schadensverursachung fahrtüchtig war (vgl. für den Fall des liegengebliebenen Fahrzeugs Senatsurt. v. 9.1.1959 – VI ZR 202/57, BGHZ 29, 163 ff.). Die in den vom Berufungsgericht angeführten "Abschleppfällen" aufgeworfene Frage, ob von dem abgeschleppten Fahrzeug eine eigenständige Betriebsgefahr ausgeht oder eine Betriebseinheit mit dem Abschleppfahrzeug besteht (vgl. dazu OLG München, DAR 2016, 87, 88 f.; OLG Karlsruhe, r+s 2014, 573), stellte sich im Streitfall nicht.
Rz. 418
Allein der Umstand, dass sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Schadensverursachung in der Obhut des Geschädigten befand, rechtfertigte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts einen Ausschluss der Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG nicht. Die vom Berufungsgericht angesprochenen Möglichkeiten des Werkunternehmers, die von dem in seiner Obhut befindlichen Fahrzeug ausgehenden Gefahren zu minimieren, wären hier nur dann zu berücksichtigen, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles die Voraussetzungen eines Mitverschuldens nach § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB erfüllt wären (vgl. hierzu etwa Senatsurt. v. 26.3.2019 – VI ZR 236/18, VersR 2019, 897 Rn 14). Diesen von der Beklagten erhobenen Einwand hatte das Berufungsgericht – aus seiner Sicht konsequent – bislang nicht geprüft.
Rz. 419
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 S. 1 ZPO).