Rz. 424
Das Schadensgeschehen war auf eine defekte Betriebseinrichtung des Fahrzeugs zurückzuführen.
Entgegen der Ansicht der Revision war für die Einordnung einer Fahrzeugkomponente als Betriebseinrichtung im Sinne der Senatsrechtsprechung nicht entscheidend, ob die Transport- und Fortbewegungsfunktion des Fahrzeugs auch ohne sie erfüllt werden kann.
Rz. 425
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde das Brandgeschehen entweder durch Defekte an Kabeln im Motorraum im Bereich des Generators oder durch einen Defekt an einem im Führerhaus des Lkw fest eingebauten Kühlschrank verursacht. Legt man die Maßstäbe der Senatsrechtsprechung zugrunde, dienten im Streitfall beide als Schadensquellen in Betracht kommenden Bauteile des bei der Beklagten versicherten Lkw als Betriebseinrichtungen dessen Betrieb im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG.
Rz. 426
Entgegen der Ansicht der Revision war für die Einordnung einer Fahrzeugkomponente als Betriebseinrichtung im Sinne der oben dargestellten Grundsätze nicht entscheidend, ob die Transport- und Fortbewegungsfunktion des Fahrzeugs auch ohne sie erfüllt werden kann. Eine solch enge Betrachtungsweise ließe außer Acht, dass insbesondere angesichts der zunehmenden werkseitigen Ausstattung der Kraftfahrzeuge mit Assistenzsystemen, Unterhaltungselektronik und sonstigen den Fahrkomfort steigernden technischen Einrichtungen Gefahren für Dritte von einem Kraftfahrzeug auch aufgrund solcher – defekter – Fahrzeugteile ausgehen können, die zwar nicht für dessen Fortbewegungs- und Transportfunktion zwingend erforderlich, aber dem Betrieb des Fahrzeugs insoweit zu dienen bestimmt sind, als sie dessen Benutzung sicherer, leichter oder komfortabler gestalten sollen. Solche Bauteile als die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG begründende Gefahrenquellen grundsätzlich auszuschließen, wäre unter Berücksichtigung der Entwicklung der Fahrzeugtechnik mit dem Zweck des § 7 Abs. 1 StVG nicht vereinbar, einen weitgehenden Schutz gegen die Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs zu gewährleisten.
Rz. 427
Dem konnte nicht – wie die Revision meinte – entgegengehalten werden, die Qualifizierung nicht für die Transport- und Fortbewegungsfunktion zwingend erforderlicher Bauteile als Betriebseinrichtungen führe zu Wertungswidersprüchen, weil sie zu einer Gefährdungshaftung für im Fahrzeug installierte Elektrogeräte führen könne, die kein höheres Gefährdungspotential als vergleichbare Geräte außerhalb von Fahrzeugen besäßen, für die keine Gefährdungshaftung gelte. Insoweit lässt sich das von fest in Kraftfahrzeugen eingebauten Geräten ausgehende Gefahrenpotential angesichts ihres wechselnden Standorts und der Einwirkungen, denen sie z.B. durch den Fahrbetrieb, durch Hitze, Kälte oder Feuchtigkeit ausgesetzt sind, mit der Gefährlichkeit entsprechender stationärer Geräte nicht ohne weiteres vergleichen. Zudem wird der Unterschied im Haftungsregime durch die auf einer typisierenden Einschätzung des Gefahrenpotentials des Betriebs von Kraftfahrzeugen beruhenden Entscheidung des Gesetzgebers für eine hieran anknüpfende Gefährdungshaftung gerechtfertigt. Dass im Einzelfall die vom Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr nicht höher ist als die von nicht der Gefährdungshaftung unterfallenden Gegenständen, schließt eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG nicht aus.
Rz. 428
War somit eine Haftung der Versicherungsnehmerin der Beklagten nach § 7 Abs. 1 StVG dem Grunde nach zu bejahen, lagen auch die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Beklagten im Wege des Direktanspruches nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG durch die Klägerin vor, soweit ein Anspruchsübergang nach § 86 Abs. 1 VVG erfolgt war. Anders als die Revision meinte, stand dem nicht entgegen, dass sich der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Lkw zum Zeitpunkt der Schadensverursachung nicht im öffentlichen Verkehr befand.
Rz. 429
Nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG kann ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Versicherer des Ersatzpflichtigen geltend gemacht werden, wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt. Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis (§ 115 Abs. 1 S. 2 VVG). Ein Direktanspruch ist demnach bereits dann eröffnet, wenn – wie im Streitfall – eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach dem Pflichtversicherungsgesetz besteht, soweit der Versicherer aus diesem Versicherungsverhältnis deckungspflichtig ist. Dies ist nach § 2 Abs. 1 KfzPflVV auch dann der Fall, wenn der Schaden bei einer Verwendung des Fahrzeugs auf nicht-öffentlichen Wegen oder Plätzen eintritt. Entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht ist der Direktanspruch dagegen nicht davon abhängig, dass die Umstände des Schadenseintritts für sich genommen eine Versicherungspflicht nach dem Pflichtversicherungsgesetz begründen, was nach § 1 PflVG die Verwendung des Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen oder Plätzen voraussetzt, so dass S...