Rz. 9

Mehrere Auftraggeber im Sinne des § 7 RVG sind bspw.:

Ehegatten[7]
Erbengemeinschaft[8]
mehrere Testamentsvollstrecker.[9]
 

Rz. 10

Entscheidend ist letztendlich lediglich die Zahl der Vertretenen und nicht die Zahl der vertraglichen oder gesetzlichen Vertreter.

§ 7 RVG gilt unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt die Erbengemeinschaft in einem Aktiv- oder Passivprozess vertritt.[10] Dies gilt auch dann, wenn die Erbengemeinschaft erst den Rechtsstreit vom Erblasser übernommen hat.[11] Ausnahmsweise kann aber auch bei der Vertretung einer Erbengemeinschaft eine Einzelvertretung vorliegen, wenn z.B. ein Unternehmen des Erblassers wie ein selbstständiges Rechtsgebilde in ungeteilter Erbengemeinschaft fortgeführt und vertreten wird.[12]

Wenn der Rechtsanwalt bereits den Erblasser im Prozess vertreten hat, so werden die weiteren Gebühren inklusive der Verfahrensgebühr erhöht.

 

Rz. 11

§ 7 RVG gilt allerdings nicht bei Klagen eines Miterben, der nach § 2039 BGB Klage einreicht und Leistung an alle Erben verlangt.

Vertritt der Rechtsanwalt mehrere Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben, handelt es sich hinsichtlich der Pflichtteilsgeltendmachung um mehrere selbstständige Ansprüche. § 7 RVG greift hier ebenfalls nicht ein.[13]

Wird ein Rechtsstreit durch den Tod einer Partei unterbrochen und nehmen die Rechtsnachfolger den Rechtsstreit wieder auf, so handelt es sich um eine gebührenrechtliche Angelegenheit, auch wenn der Rechtsanwalt zunächst die verstorbene Partei und später den Rechtsnachfolger in dem Verfahren vertritt.[14]

Bei Vorliegen einer Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolger erhöht sich die Verfahrensgebühr nach § 7 RVG i.V.m. VV 1008 RVG und zwar ab dem Zeitpunkt, ab welchen die mehreren Rechtsnachfolger den Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen.[15]

Besonderheiten gelten auch nach der neuen Rechtsprechung bei der Vertretung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wenn diese durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.[16] Aufgrund der dann bestehenden eigenen Subjektivität bzw. eigennützigen Interessenvertretung kommt es nicht wie früher zu einem Mehrvertretungszuschlag. Vielmehr wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als eine Person behandelt.

[7] Hansens, § 6 Rn 6.
[8] OLG Stuttgart JurBüro 1986, 719. Siehe auch BGH ZErb 2004, 223 = ZEV 2004, 246 mit Anm. Klinger. Für die Frage der Gebührenerhöhung kommt es darauf an, ob an der betreffenden Angelegenheit mehrere rechtsfähige oder im Rechtsverkehr so behandelte natürliche oder juristische Personen beteiligt sind.
[9] OLG Düsseldorf AnwBl 1983, 518.
[10] Hartmann, Kostengesetze, § 6 Rn 6 m.w.N.
[11] H.M. Hansens, § 6 Rn 6 m.w.N.; a.A: OLG Koblenz JurBüro 1988, 1162; OLG Frankfurt JurBüro 1982, 858.
[12] So Schnapp, in: Schneider/Wolf, VV 1008 Rn 20.
[13] Hansens, § 6 Rn 4.
[14] So Enders, JurBüro 2000, 564.
[15] Enders, JurBüro 2000, 564.

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