Rz. 34

Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten auf die Staatskasse über. Das ist ein Regress in der Form der cessio legis, vergleichbar z.B. § 33 SGB II.

 

Rz. 35

Durch den Tod eines unter Betreuung stehenden Menschen endet das Betreuungsverhältnis aus der Betreuung. Alle Rechte und Pflichten des Betreuten stehen aufgrund des Grundsatzes der Universalsukzession nunmehr dem Erben zu. Mit dem Ende der Betreuung enden aber nicht auch automatisch alle Rechte und Pflichten aus der Betreuung. Sie verwandeln sich jetzt in Abwicklungspflichten.

 

Rz. 36

In den §§ 1908i, 1836e BGB (§ 1881 S. 2 BGB n.F.) existiert die sozialhilferechtliche Erbenhaftung als eine besondere Form des Sozialhilferegresses. Dazu gehört auch die Abwicklung ausstehender Vergütungen (§ 1908i i.V.m. §§ 1835 ff. BGB). Die Erbenhaftung für Kosten der Betreuung als Anspruch wegen bereits zu Lebzeiten gegen den Betroffenen bestehender Ansprüche auf Aufwendungsentschädigung und Vergütung[35] ist ein Fall unechter Erbenhaftung.

 

Rz. 37

Durch den Tod kann ein bislang als mittellos geltender Betreuter zum Selbstzahler werden, denn auch im Betreuungsrecht steht den Erben nach dem Tod des Betreuten das bislang geschonte Vermögen des Betreuten (§ 90 Abs. 2 SGB XII) nicht mehr als Schonvermögen zu. §§ 1908i, 1836e BGB (§ 1881 S. 2 BGB n.F.) ordnen daher an, dass nach dem Tod des Betreuten dessen Erbe für den Aufwendungsersatz und den Vergütungsanspruch des Betreuers haftet. Die Vorschriften der sozialhilferechtlichen Erbenhaftung nach § 102 Abs. 3 und 4 SGB XII gelten entsprechend. § 1836c BGB – die Vorschrift über die einzusetzenden Mittel des Betreuten – findet auf den Erben keine Anwendung (§ 1881 S. 2 3. Hs. BGB).

 

Rz. 38

Die zivilrechtliche Rechtsprechung hat– weitgehend unbemerkt von der Sozialrechtsprechung – bereits eine Reihe von Rechtsfragen zum Einsatz verwertbaren Vermögens und zur Erbenhaftung entschieden. Sie mit der sozialgerichtlichen Rechtsprechung abzugleichen wird in der Zukunft verstärkt notwendig sein, zumal die betreuungsrechtliche Erbenhaftung neben der sozialhilferechtlichen Erbenhaftung stehen kann, so hat es zumindest das BayObLG[36] entschieden. Es geht davon aus, dass der Kostenersatzanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 102 SGB XII gegenüber dem Regressanspruch des Staates "allenfalls" gleichen Rang hat und dass deshalb ein Vorwegabzug der jeweils anderen Leistungen vom Nachlasswert nicht in Betracht kommt.

[35] BayObLG v. 3.3.2005 – Az.: 3Z BR 192/04, NJW 2005, 3731.
[36] BayObLG v. 3.3.2005 – Az.: 3Z BR 192/04, NJW 2005, 3731.

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