Eberhard Rott, Dr. Michael Stephan Kornau
Rz. 73
Die Erbengemeinschaft ist ihrer rechtlichen Struktur nach von Anfang an auf eine Auseinandersetzung ausgerichtet. Dies wird deutlich in § 2042 Abs. 1 BGB, wonach jeder Erbe grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen kann (zu deren kontrolliertem Verlauf die Testamentsvollstreckung regelmäßig angeordnet wurde, § 2204 BGB). Ziel der Erbauseinandersetzung ist die Überführung von ursprünglich bestehendem Miteigentum der Erbengemeinschaft in das Alleineigentum jedes Miterben. Gelingt eine solche Übertragung nicht einvernehmlich, bleibt häufig nur die gerichtliche Auseinandersetzung.
I. Vertragliche Vereinbarungen zur Erbauseinandersetzung
Rz. 74
Die Herbeiführung einer einvernehmlichen Regelung über die Auseinandersetzung des Nachlasses ist in der Praxis der einseitigen Planerstellung durch den Testamentsvollstrecker vorzuziehen. Mit einem solchen Plan kann, sofern alle Erben einschließlich der Nacherben zustimmen, sogar vom Willen des Erblassers abgewichen werden. Eine spätere Inanspruchnahme des Testamentsvollstreckers wegen Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Herbeiführung der Auseinandersetzung ist in der Praxis so gut wie ausgeschlossen. Wird der Plan notariell abgeschlossen, was häufig schon aus Formgründen erforderlich ist, kann der Testamentsvollstrecker seine Vergütungsansprüche gegen die Erben gleichzeitig durch eine entsprechende Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung absichern lassen.
II. Erstellung eines Teilungsplans durch den Testamentsvollstrecker
Rz. 75
Lässt sich eine Einigung nicht erzielen, hat der Testamentsvollstrecker gemäß § 2204 Abs. 1 BGB den Auseinandersetzungsplan zu erstellen. Einer Mitwirkung der Erben bedarf es hierzu nicht. Die Erben sind nach § 2204 Abs. 2 BGB zwar anzuhören. Es ist sicherlich auch sinnvoll, diese Anhörung bereits vor der endgültigen Planfeststellung vorzunehmen. Eine unterlassene Anhörung macht den Plan jedoch nicht unwirksam, sie löst allenfalls Schadenersatzansprüche nach § 2219 BGB aus.
Rz. 76
Die Feststellung des Auseinandersetzungsplans ist ein einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft des Testamentsvollstreckers, dessen Bindungswirkung eintritt, sobald die Erklärung gegenüber den Erben abgegeben wurde. Der Plan als solcher ist formfrei und unterliegt, auch wenn Grundstücke auseinandergesetzt werden, nicht der Form des § 311b BGB.
Bei der Erstellung des Auseinandersetzungsplans hat der Testamentsvollstrecker vorrangig die Anordnungen des Erblassers, ersatzweise sind die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 2042–2056, 749 Abs. 2, 3, 750–758 BGB einzuhalten.
Hieraus ergibt sich folgende grundsätzliche Reihenfolge:
▪ |
Umsetzung des Nachlasses in Geld (§ 2046 Abs. 3 BGB), soweit erforderlich, und Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher Erblasser- und Erbfallschulden, |
▪ |
Aufteilung des verbleibenden Nachlasses unter Berücksichtigung der Ausgleichungsregelungen nach §§ 2050 ff. BGB und etwaiger Erblasseranordnungen. |
Praxishinweis:
Die Erben sollten mit der Übersendung des Teilungsplanes um Zustimmung gebeten werden. Eine solche Vorgehensweise bietet den Vorzug, dass etwaige Unstimmigkeiten bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Nachlassauseinandersetzung identifiziert und beseitigt werden können.
III. Gerichtliche Möglichkeiten
Rz. 77
Das Vermittlungsverfahren nach § 363 FamFG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das einem Miterben die Herbeiführung der Auseinandersetzung ermöglicht, scheidet von vornherein aus, wenn ein zur Auseinandersetzung befugter Testamentsvollstrecker bestimmt ist, § 363 Abs. 1 Hs. 2 FamFG. Weigert sich ein (Mit)Erbe, dem vom Testamentsvollstrecker aufgestellten Teilungsplan zuzustimmen, verbleibt nur die Klage des Testamentsvollstreckers vor dem Prozessgericht auf Mitwirkung des Erben zur Übertragung der Nachlassgegenstände. Regelmäßig wird die Klage auf Ersetzung der Willenserklärung des sich verweigernden (Mit)Erben durch das Urteil gerichtet sein.
Rz. 78
Die Erben können die Ausführung des Teilungsplans durch eine vor dem Prozessgericht gegen den Testamentsvollstrecker zu erhebende Klage auf anderweitige Auseinandersetzung oder auf Feststellung der Unwirksamkeit des Planes anfechten, ohne dabei sämtliche Miterben verklagen zu müssen. Zur Verhinderung einer Planausführung steht dem Erben auch die Möglichkeit der Beantragung einer einstweiligen Verfügung zu, wobei eine Untersagung jedweder Amtstätigkeit des Testamentsvollstreckers allerdings unzulässig ist.